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FG Köln Urteil vom 27.06.2012 - 15 K 1583/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frage der Steuerbefreiung von Supervisionsleistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Gem. § 4 Nr. 21 a) bb) UStG sind steuerfrei, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemein- oder berufsbildender Einrichtungen, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer jur. Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten. Die Bescheinigung ist dabei materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerbefreiung.

2. Zur Ordnungsgemäßheit einer solchen Bescheinigung ist es erforderlich, dass darin die Vorbereitung auf einen Beruf oder eine abzulegende Prüfung entsprechend dem Gesetzeswortlaut bescheinigt ist. Eine Bescheinigung mit dem Wortlaut, dass "von der Stpfl. berufliche Bildungsmaßnahmen i.S.d. § 4 Nr 21 a) bb) UStG ordnungsgemäß durchgeführt werden", genügt jedoch nicht.

3. Auch eine Steuerbefreiung gem. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j RL 77/388/EWG scheidet aus, da die Tätigkeit der Stpfl. sich weder an Schüler oder Hochschüler, sondern an Arbeitnehmer richtet, die die Supervision zu ihrer Fortbildung besuchen.

 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 21 a) bb); RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j; UStG § 4 Nr. 14

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob von der Klägerin erbrachte Supervisionsleistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen sind.

Die Klägerin ist Diplom-Psychologin und erklärte für die Streitjahre 2002 bis 2005 Umsätze als freiberufliche Supervisorin.

Die Bezirksregierung A erteilte ihr unter dem Datum des 13.11.2000 „auf Widerruf” eine „Bescheinigung nach § 4 Nr. 21 a), bb) Umsatzsteuergesetz” (Bl. 32f FG-Akte), in der es heißt:

„Ihrer Einrichtung” werde „bescheinigt, dass folgende berufliche Bildungsmaßnahme/n im S...

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    Umsatzsteuergesetz / § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen
    Umsatzsteuergesetz / § 4 Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen

    1Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:   1.   a) die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),   b) [1]die ...

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