Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG
Leitsatz (redaktionell)
Die Aufhebung von § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 ist auch für den Veranlagungszeitraum 1999 verfassungsgemäß.
Normenkette
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5; GG Art. 20 Abs. 3; AO 1977 §§ 233a, 234, 237; EStG § 10 Abs. 1
Tatbestand
Die Kläger werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erzielen u.a. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie Nachforderungszinsen i.S.d. § 233 a AO i.H.v. 35.191 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 21 EStG geltend. Das Finanzamt lehnte den Ansatz der Zinsen als Werbungskosten mit Hinweis auf das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 3 EStG i.V.m. § 3 Abs. 3 AO ab. Gegen den Einkommensteuerbescheid legten die Kläger Einspruch ein. Sie vertraten die Ansicht, dass die Zinsen als Sonderausgaben gemäss § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG abziehbar seien. Die rückwirkende Aufhebung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2001 vom 24.3.1999 sei unzulässig gewesen, da im Zeitpunkt der Zahlung der Zinsen (15.1.1999 und 12.2.1999) die Vorschrift noch gültig gewesen sei.
Der Beklagte wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 10.4.2001 als unbegründet zurück. Auf den Inhalt der Einspruchsentscheidung wird verwiesen.
Mit der Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, dass bereits im Oktober 1998 beim Beklagten Anträge auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen gestellt worden seien. Die Nachforderungszinsen resultierten aus den erst im Dezember 1998 erfolgten Änderungsbescheiden. Die Zahlungen seien fristgerecht im Kalenderjahr 1999 erfolgt. Dementsprechend hätten sie darauf vertrauen dürfen, dass § ...