Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderung des Einkommensteuerbescheids des geschiedenen Unterhaltsempfängers trotz bekannter Unterhaltsleistungen
Leitsatz (redaktionell)
Berücksichtigt das Finanzamt Unterhaltseinnahmen des geschiedenen Ehegatten trotz bekannter Tatsache der Unterhaltsleistungen vom anderen Ehegatten nicht einkommenserhöhend, so kann die erstmalige Abgabe der Anlage U durch den Unterhaltszahler und die darin enthaltene Zustimmung des Leistungsempfängers zum Steuerabzug als rückwirkendes Ereignis zur Änderung des Einkommensteuerbescheids nach § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO führen.
Normenkette
AO 1977 § 175 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 22 Nr. 1a
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte berechtigt war, einen ohne Nebenbestimmung ergangenen Steuerbescheid zu Lasten der Klägerin zu andern.
Die Klägerin gab für das Streitjahr (1991) eine Einkommensteuererklärung ab, in der sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und aus Kapitalvermögen angab. Sie hatte der Erklärung eine von ihr selbst unterzeichnete handschriftliche „Bestätigung” darüber beigefügt, daß sie von ihrem geschiedenen Ehemann im Streitjahr „l0.000,– DM Unterhaltsnachzahlung … erhalten habe”. Die vereinnahmten Zahlungen wurden jedoch nicht ausdrücklich als Einkünfte erklärt; die für die Erklärung von Unterhaltseinkünften vorgesehene Spalte der Anlage KSO zur Steuererklärung enthält keine Eintragung. Der Beklagte erließ daraufhin am 15.04.1992 einen Ei.nkommeneteuerbescheid für das Streitjahr, in dem er die Unterhaltsbeträge nicht einkommenserhöhend berücksichtigte. Dieser Bescheid, der keine Nebenbestimmung enthielt, wurde bestandskräftig.
Am 25.08.1993 ging beim Beklagten die Einkommensteuererklärung des geschiedenen Ehemannes der Klägerin ein. In dieser Erklärung wurden die an die Klägerin geleist...