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FG Köln Urteil vom 27.02.2024 - 11 K 1719/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des "Ambulant Betreuten Wohnens" gewerbesteuerfrei

 

Leitsatz (redaktionell)

Leistungen der Eingliederungshilfe im Rahmen des "Ambulant Betreuten Wohnens" gemäß § 71 Abs. 1 SGB XI sind nach § 3 Nr. 20 Buchstabe d) GewStG gewerbesteuerfrei.

 

Normenkette

GewStG § 2 Abs. 1; SGB XI § 71 Abs. 1; GewStG § 3 Nr. 20 Buchst. d)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die vom Kläger aus seinem Unternehmen im Jahr 2013 erzielten Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.

Der Kläger ist ausgebildeter Heilerziehungspfleger. Er ist seit dem Jahr 2005 auf dem Gebiet der ambulanten Eingliederungshilfe tätig und erbrachte unter anderem im Streitjahr unter der Bezeichnung „Z” Leistungen der ambulanten Eingliederungshilfe gegenüber Menschen mit geistigen und/oder psychischen Beeinträchtigungen und Suchterkrankten.

Der zwischen dem Kläger und dem Landschaftsverband Rheinland (LVR) im …2014 geschlossene Vertrag („Leistungs- und Prüfungsvereinbarung”), der in Bezug auf die vom Kläger zu erbringenden Leistungen inhaltsgleich für das Streitjahr galt, beschreibt die vom Kläger zu erbringenden Leistungen als ambulante Eingliederungshilfe zum selbständigen Wohnen (Ambulant Betreutes Wohnen) für dauerhaft wesentlich behinderte Menschen im Rahmen der §§ 53, 54 SGB XII i.V.m. § 55 SGB IX.

Es handelt sich um ein gemeindeintegriertes Hilfeangebot, das der betreuten Person ein selbstbestimmtes Leben in einer Wohnung ermöglicht. Das „Ambulant Betreute Wohnen” ist ein am Bedarf der betreuten Person orientiertes Betreuungsangebot, das sich auf ein breites Spektrum an Hilfestellungen im Bereich Wohnen bezieht und der sozialen Integration dient. Vorwiegend handelt es sich um eine aufsuchende Betreuung und Begleitung im Rahmen der ...

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