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FG Köln Urteil vom 26.10.2004 - 1 K 5268/00

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rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt des Rechtsübergangs

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Zeitpunkt, zu dem die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des übernehmenden Rechtsträgers gelten sollen, kann bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung im Laufe eines Tages liegen.

 

Normenkette

UmwStG § 5 Abs. 1 Nr. 6; UmwG §17 Abs. 2; UmwStG § 2 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.04.2008; Aktenzeichen IV R 69/05)

BFH (Urteil vom 24.04.2008; Aktenzeichen IV R 69/05)

BFH (Beschluss vom 24.01.2008; Aktenzeichen IV R 69/05)

 

Tatbestand

Umstritten ist die Rechtmäßigkeit der Feststellungsbescheide des Beklagten für die Jahre 1995 bis 1998 gegenüber den Gesellschaftern der Kommanditgesellschaft unter der Firma … GmbH & Co KG.

Mit dem für das Jahr 1995 festgestellten gewerblichen Gewinn der KG und seiner Aufteilung auf die Gesellschafter wertete der Beklagte eine verschmelzende Umwandlung durch Neugründung aus, die folgendermaßen zustandekam:

Durch Verschmelzungsvertrag vom 04.06.1996 (Bl. 39 ff. d.A.) wurden die beiden Gesellschaften mit beschränkter Haftung unter den Firmen „Metallveredelung … GmbH” und „… Oberflächentechnik GmbH” rückwirkend auf den 01.01.1996 (00.05 Uhr) auf die neu gegründete Kommanditgesellschaft unter der Fa. „… GmbH & Co KG” verschmolzen. Alleiniger Anteilseigner beider GmbH's war der Kläger, der später als alleiniger Kommanditist 100 v.H.des Kommanditkapitals hielt, während die Komplementärin „… Verwaltungs-GmbH” am Kapital der KG nicht beteiligt war.

Laut § 2 Abs.1 des Verschmelzungsvertrags sollten der Verschmelzung die beiden Bilanzen der GmbH's zum 31.12.1995 zugrunde liegen. Im Innenverhältnis sollte die Verschmelzung mit Wirkung zum 01.01.1996, 00.05 Uhr erfolgen (§ 2 Abs. 3 Satz 1 des Vertrags).

Für die GmbH's wurden am 14...

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