Entscheidungsstichwort (Thema)
Verlosung, Gewinnchance, EUR 35,00-Grenze
Leitsatz (redaktionell)
Anschaffungskosten für fünf Kraftfahrzeuge, die anlässlich einer Jubiläumsfeier an Kunden verlost werden, sind als Aufwendungen für Geschenke i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar, wenn der Wert der in jedem aktivierten Los verkörperten Gewinnchance EUR 35,00 übersteigt. Der Wert der Loschance ergibt sich aus dem Gesamtgewinn, geteilt durch die aktivierten Lose.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob Anschaffungskosten für fünf Kraftfahrzeuge, die anlässlich einer Jubiläumsfeier der Klägerin verlost wurden, als Betriebsausgabe abziehbar sind.
Die Klägerin betreibt einen Großhandel mit Computerhardware. Im Streitjahr feierte sie ihr zehnjähriges Bestehen. Am … September 2004 fand aus diesem Anlass eine sogenannte „Hausmesse” statt. Die Klägerin mietete für die Veranstaltung eigens Räumlichkeiten in D an und bewarb die Veranstaltung in einschlägigen Publikationen der Computerbranche. Eine Teilnahme war nur nach vorheriger Anmeldung möglich. Die Klägerin lud ihre bisherigen Kunden zu der Messe ein, darunter insbesondere sogenannte „Top-kunden”, d.h. Kunden, mit denen die Klägerin Umsätze in größerem Umfang erzielt. Es handelt sich im Wesentlichen um Einzelhändler von Computerhardware. Darüber hinaus meldeten sich angesichts der öffentlichen Werbung Personen, die bisher keine Kunden der Klägerin waren. Diese Personen wurden von der Klägerin als Neukunden registriert.
Die zunächst von der Klägerin geführte Einladungsliste wurde von dieser unter Berücksichtigung der neuen Interessenten in eine Teilnehmerliste umgeschrieben. Jeder Teilnehmer ist einer (ggf. neu angelegten) Kundennummer zuzuordnen. V...