Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung zwischen gewerblicher und freiberuflicher Tätigkeit einer Restauratoren-GbR
Leitsatz (redaktionell)
1.) Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist bei teilweise gewerblicher, teilweise freiberuflicher Tätigkeit nur dann insgesamt freiberuflich tätig, wenn die einzelnen Bestandteile der Tätigkeit nicht voneinander getrennt werden können und die freiberuflichen Tätigkeitsanteile überwiegen.
2.) Die Tätigkeit eines Restaurators ist nicht künstlerisch i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn Gegenstand der Tätigkeit nicht das schöpferische erstmalige Realisieren einer eigenen Idee, sondern die möglichst naturgetreue Wiederherstellung des ursprünglichen Werks unter Zurückstellung der eigenen künstlerischen Kreativität ist.
3.) Die bloße Anwendung wissenschaftlicher Grundsätze und Methoden auf das einzelne Restaurationsvorhaben ist keine wissenschaftliche Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
4.) Die schriftliche Dokumentation der restauratorischen Tätigkeit ist keine schriftstellerische Tätigkeit i.S.d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn die Dokumentationen nur für die Auftraggeber erfolgen und lediglich vereinzelt der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.
Normenkette
EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 18 Abs. 1, 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) oder aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG), insbesondere aus künstlerischer Tätigkeit erzielt hat.
Mit Gesellschaftsvertrag vom 17.2.1994 wurde die Klägerin als Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegründet. Gesellschaftszweck war der Betrieb einer Restaurierungswerkstatt mit der Bezeichnung „…”. Die … Gesellschafter sind Diplom-Restauratoren aufgrund eines drei- bi...