Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruchsberechtigung von Asylbewerbern für die Dauer des Asylverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
1.) Bei der Aufenthaltsgestattung nach § 63 AsylVfG handelt es sich nicht um eine Aufenthaltserlaubnis i.S.v. § 62 Abs. 2 Nr. 2 EStG, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt.
2.) Die Neuregelung des § 62 Abs. 2 EStG (BGBl. I 2006, 2915) ist verfassungsgemäß.
3.) Für Zeiträume vor der Anerkennung des Asylbewerbers besteht kein Anspruch auf Kindergeld.
Normenkette
AsylVfG § 63; EStG § 62 Abs. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über den Anspruch der Klägerin auf Kindergeld für ihre beiden in den Jahren 1993 und 1995 geborenen Kinder M und K für den Zeitraum Januar 1996 bis einschließlich August 1999.
Die Klägerin ist jugoslawische Staatsbürgerin albanischer Volkszugehörigkeit. Im Mai 1991 reiste sie in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte ihre Anerkennung als Asylberechtigte.
Diesen Antrag lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 26. Januar 1995 ab. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt dieses Bescheids (enthalten in der beigezogenen Ausländerakte) Bezug genommen. Bis zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin Inhaberin einer Aufenthaltsgestattung zur Durchführung des Asylverfahrens des Oberkreisdirektors … vom 8. Juli 1991, die in der Folgezeit laufend verlängert wurde. Danach war eine Aufnahme einer selbständigen oder vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit nicht gestattet. Eine Arbeitsaufnahme war nur mit gültiger Arbeitserlaubnis gestattet. Ein Studium war nicht gestattet.
Gegen den ablehnenden Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge legte die Klägerin Einspruch ...