Entscheidungsstichwort (Thema)
Passivierung von Gesellschafterdarlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
1) Eine Verbindlichkeit, die nur aus einem künftigen Handelsbilanzgewinn oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss erfüllt zu werden braucht, ist auch in der Steuerbilanz zu passivieren.
2) Der Begriff "Bilanzgewinn'" ist weiter gefasst als die in § 5 Abs. 2a EStG normierten Tatbestandsmerkmale "künftige Gewinne" und "künftige Einnahmen".
3) Der Bilanzgewinn kann auch das sog. "freie Vermögen" enthalten. Im Bilanzgewinn sind danach auch Auflösungen aus Einstellungen in die Kapitalrücklage zu erfassen.
Normenkette
EStG § 5 Abs. 2a
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Gesellschafterdarlehen, hinsichtlich derer ein Rangrücktritt vereinbart wurde, erfolgswirksam ausgebucht werden müssen.
Die Klägerin ist in der Rechtsform einer GmbH tätig. An ihr waren im Streitzeitraum vier Gesellschafter beteiligt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Herstellung von … Geschäftsjahr der Klägerin ist das Kalenderjahr.
Im Jahr 2006 führte das Finanzamt für Groß – und Konzernbetriebsprüfung D bei der Klägerin eine Außenprüfung durch. Dabei stellte der Prüfer unter anderem fest: In den Bilanzen der Klägerin waren folgende Gesellschafterdarlehen passiviert:
2000 |
2001 |
2002 |
2003 |
DM 18.289.275,66 |
DM 54.377.122,97 |
DM 39.051.113,79 |
DM 9.538.689,89 |
In den Bilanzen der Klägerin war zum 31.12.2000 bis 2002 jeweils eine Kapitalrücklage in Höhe von 3.455.718,37 DM (1.766.880,75 EUR) ausgewiesen (wegen der Einzelheiten wird auf die Jahresabschlüsse zum 31.12.2000 bis 2002 Bezug genommen).
Die Gesellschaft befand sich im Prüfungszeitraum in der Kris...