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FG Köln Urteil vom 25.04.2001 - 5 K 3080/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreistellung bei Übergang des Grundstücks auf eine Gesamthand und nachfolgender Konzernumstrukturierung

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Die Steuervergünstigung beruht auf der Erwägung, dass trotz des durch den Einbringungsvorgang herbeigeführten Rechtsträgerwechsels eine Besteuerung in dem Umfang unterbleiben soll, in dem sich die Berechtigung des einbringenden Gesamthänders an dem Grundstück fortsetzt.

2) Ist die gesamthänderische Mitberechtigung des grundstückseinbringenden Gesamthänders im Zeitpunkt der Einbringung durch Vereinbarungen oder Absprachen mit der Gesamthand so eingeschränkt, dass in wirtschaftlicher Hinsicht eine weitere Beteiligung dieses Gesamthänders am Grundstückswert nicht mehr besteht, ist § 5 Abs. 2 GrEStG nicht anwendbar.

3) § 5 Abs. 2 GrEStG findet keine Anwendung, wenn der Einbringende entsprechend einem bereits im Einbringungszeitpunkt bestehenden Plan im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Grundstücksübertragung auf die Gesamthand seine Gesellschafterstellung auf einen anderen übertragen soll oder sich druch eine beabsichtigte Neuaufnahme von Gesellschaftern die vermögensmäßige Beteiligung des Gesellschafters verringern soll. Für einen solchen Plan reichen die einseitigen Absichten oder allein die Vorstellungen des grundstückseinbringenden Gesellschafters nicht aus. Es bedarf der Einbindung auch der Gesamthand durch Vereinbarungen oder sonstige Absprachen.

4) Der Fortbestand der Teilhabe des bisherigen Alleineigentümers am Grundstückswert fehlt auch dann, wenn die Grundstücksübertragung einerseits und die Veränderung in der Gesellschafterstellung andererseits auf voneinander unabhängigen Vereinbarungen zwischen allen Beteiligten beruhen.

5) § 5 Abs. 2 GrEStG findet keine Anwendung, wenn der grundstückseinb...

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