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FG Köln Urteil vom 25.02.2015 - 3 K 769/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Insolvenzbeschlagnahme von Steuererstattungsansprüchen im Nachtragsverteilungsbeschluss

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Steuererstattungsansprüche unterliegen nur dann dem Insolvenzbeschlag, wenn sie im Nachtragsverteilungsbeschluss hinreichend bestimmt bezeichnet worden sind.

2) Für die zeitliche Konkretisierung reicht es aus, wenn der Beschluss die "auf die Dauer des Insolvenzverfahrens entfallenden" Steuererstattungsansprüche benennt.

3) Für die gegenständliche Konkretisierung ist die Anwendung der für die Pfändung von Steuererstattungsansprüchen nach § 46 Abs. 6 AO geltenden Maßstäbe nicht geboten.

 

Normenkette

AO § 37 Abs. 2, §§ 46-47, 251; InsO §§ 35, 80, 203; AO § 218 Abs. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.09.2016; Aktenzeichen VII R 10/15)

BFH (Urteil vom 20.09.2016; Aktenzeichen VII R 10/15)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist zum einen streitig, ob ein Einkommensteuererstattungsanspruch aufgrund eines Nachtragsverteilungsbeschlusses des Insolvenzgerichts noch dem Insolvenzbeschlag unterlegen hat und daher nicht mit befreiender Wirkung an den Insolvenzschuldner hätte ausgezahlt werden dürfen. Zum anderen bestreitet der Beklagte die Berechtigung der Klägerin als vormalige Insolvenzverwalterin und jetzige Treuhänderin über das Vermögen des Insolvenzschuldners, gegen einen Abrechnungsbescheid vorzugehen, in dem das Erlöschen des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Auszahlung an den Insolvenzschuldner festgestellt wird.

Mit Beschluss des Amtsgerichts K zum Aktenzeichen 1 war am …07.2008 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des Herrn A (Insolvenzschuldner) eröffnet worden. Zur Treuhänderin über das Vermögen des Insolvenzschuldners wurde die Klägerin bestellt.

Mit Beschluss vom 05.05.2010 wurde dem Insolvenzschuldner die Restschul...

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