Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatzzahlungen keine Werbungskosten bei VuV
Leitsatz (redaktionell)
Schadensersatzahlungen und Rechts- und Beratungskosten, die mit der Veräußerung eines zuvor vermieteten Grundstücks im Zusammenhang stehen, betreffen die private Vermögensebene und somit als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht abziehbar.
Normenkette
EStG §§ 9, 21
Nachgehend
Tatbestand
Die Klagen der beiden Kläger wurden unabhängig voneinander erhoben und waren zunächst unter verschiedenen Aktenzeichen anhängig. Da sich beide Klagen gegen denselben Feststellungsbescheid richten (Feststellungsbescheid vom 21.07.2005 für die B & A GbR – GbR –) wurden sie durch Beschluss des Senats vom 12.11.2010 miteinander verbunden. Die Tatsache, dass zunächst zwei getrennte Klagen vorlagen, beruhte darauf, dass das Finanzamt C (FA) die Einspruchsentscheidungen nicht der GbR, sondern den beiden Klägern bekannt gegeben hatte, weil es während des Einspruchsverfahrens erfahren hatte, dass die beiden Kläger zerstritten waren.
Streitig ist, ob es sich bei Schadensersatzzahlungen und damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Rechts- und Beratungskosten und Zinsen) der Kläger um Werbungskosten der GbR handelt.
Die Kläger sind Steuerberater. Sie sind mindestens seit 1991 jeweils zu 50 v. H. Beteiligte der GbR. Die GbR erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Vermietung der Objekte D Straße … (1 Teileigentumseinheit) und E-Straße … (mehrere Wohnungseigentumseinheiten) in C1. Sie wird zurzeit unter der St.Nr. a beim FA geführt.
Die GbR wurde bereits seit 1991 unter der StNr. b beim FA steuerlich erfasst. Für die Jahre 1991 bis 1993 wurden...