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FG Köln Urteil vom 23.09.1997 - 13 K 5160/96

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 22.04.1998; Aktenzeichen I R 132/97)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die für eine Organschaft im Sinne des § 14 KStG erforderliche wirtschaftliche Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers unmittelbar sein muß oder auch mittelbar sein kann.

Die … AG ist seit dem 1.1.1994 über ihre 100 %ige Tochtergesellschaft …GmbH und deren 100 %ige Tochtergesellschaft …GmbH zu 71,42 % am Grundkapital der Klägerin beteiligt.

Die … AG, …, wurde … als Unternehmen der … gegründet. Unternehmensbereiche sind die …wirtschaft und – Verarbeitung, der …bau, die …, …. und … sowie …geschäfte. Die Klägerin ist ein in … ansässiges … Unternehmen (besonders …- und …) und wurde … gegründet.

Im Laufe des am 30.9.1995 für alle genannten Gesellschaften endenden Geschäftsjahres erwarb die …GmbH 28,08 % des Grundkapitals der Klägerin von den bisherigen Mitaktionären der …GmbH, nämlich von der … AG und der … AG. Die restlichen 0,5 % an der Klägerin werden noch von den beiden …en gehalten.

Nach diesem Erwerb wurde am 29.9.1995 mit Wirkung zum 1.10.1994 ein Ergebnisabführungsvertrag zwischen der Klägerin und der …GmbH geschlossen. Zu diesem Zeitpunkt war diese bereits über einen am 28.9.1994 abgeschlossenen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag mit ihrer Alleingesellschafterin … … GmbH verbunden. Zwischen dieser und der … AG besteht ein Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag vom 28.9.1994.

Im Rahmen ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr 1995 ging die Klägerin vom Bestehen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft zur … AG aus und setzte nur die an die …en als außenstehende Gesellschafter zu leistenden Ausgleichszahlungen als zu versteuerndes Einkommen an. Anders als bei der Umsatz- und Gewerbesteuer erkannte der Beklagte die geltend g...

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