Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzugsberechtigung; Begriff der Firmenansässigkeit
Leitsatz (redaktionell)
Im Rahmen des Vorsteuerabzuges muss die Anschrift bzw. der Firmensitz zu der verantwortlichen Person führen und deshalb bestehen bzw. bei Rechnungserstellung bestanden haben. Das heißt nicht, dass zwingend an der Adresse eine büromäßige Einrichtung vorgehalten werden muss, wenn diese aufgrund der Umstände des Einzelfalles oder im Hinblick auf die Art des Unternehmens nicht erforderlich ist.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers Herrn N zum Vorsteuerabzug aus Rechnungen der Firma S GmbH.
Der Kläger Herr N betreibt als Einzelunternehmer eine Bauunternehmung. Im Streitjahr war er u.a. im Zusammenhang mit der Errichtung des Objektes „C” in B sowie dem Bauvorhaben „M” in D beauftragt. Hierbei arbeitete er zunächst ab Februar 2002 zur Abwicklung des Auftrags mit der Firma E als Subunternehmen zusammen. Diese beauftragte zu Beginn ihrerseits die Firma S GmbH. Als die Firma E im August 2002 in Zahlungsschwierigkeiten geriet und aufgrund dessen ein Kran auf der vom Kläger zu bedienenden Baustelle stillgelegt wurde, kündigte der Kläger die Zusammenarbeit mit der Firma E und beauftragte die Firma S GmbH unmittelbar u.a. mit Rohbauarbeiten (Einschalung etc.). Dabei wurden ein Bau-Container und größere Werkzeuge bzw. Maschinen sowie das Material vom Kläger zur Verfügung gestellt. Lediglich kleinere Werkzeuge wurden von der S GmbH mitgebracht.
Die S GmbH war mit notariellem Vertrag vom 00.00.0000 gegründet worden. Die Eintragung ins Handelsregister erfolgte am 00.00.0000. Als Firmensitz wurde im Handelsregister die Anschrift 00000 F, G-Strasse angegeben. Alleinige Gesellscha...