Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine erweiterte Kürzung vom Gewerbeertrag bei Betriebsaufspaltung
Leitsatz (redaktionell)
1) Jede schädliche Betätigung im Sinne von § 9 Nr 1 Satz 2 GewStG führt dazu, dass die erweiterte Kürzung insgesamt zu versagen ist.
2) Die in § 9 Nr 1 Satz 2 GewStG bezeichnete Verwaltungstätigkeit muss eine Vermögensverwaltung im Sinne des § 9 GewStDV sein.
3) Die Bejahung der Gewerbesteuerpflicht des Besitzunternehmens schließt die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung aus.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; EStG § 15 Abs. 1; GewStDV § 9; GewStG § 9 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Parteien ist die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 Gewerbesteuergesetz (GewStG) streitig.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG. Die Beteiligungsverhältnisse sehen wie folgt aus:
Komplementärin |
A.-GmbH |
0 % |
Kommanditisten |
B. |
67 % |
|
C. |
33 %. |
Die Klägerin vermietet eigenen Grundbesitz an die D.-GmbH (im folgenden GmbH). An der GmbH ist die Klägerin zu 100 % beteiligt. Der Sitz der Geschäftsleitung ist in K.
Die GmbH hat im Laufe des Jahres 1993 den Handel mit Oberbekleidung eingestellt und die wirtschaftliche Tätigkeit unter Fortführung der Mietverträge mit der Klägerin auf die Weitervermietung der von der Klägerin angemieteten Geschäftslokale beschränkt.
Gegen die Klägerin ergingen, jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, am 02.02.1998 für 1996, am 27.07.1999 für 1997 und am 15.03.2000 für 1998 Gewerbesteuermessbescheide. Die erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr.1 Satz 2 GewStG wurde in diesen Bescheiden nicht berücksichtigt. Der Vorbehalt der Nachprüfung für den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag 1996 wurde mit Bescheid vom 05.01.1999 aufgehoben. Hiergege...