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FG Köln Urteil vom 22.03.2017 - 3 K 123/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung sowie deren nachträgliche Erweiterung

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine Prüfung nach § 193 Abs. 1 AO darf sich grundsätzlich auch auf die persönlichen Verhältnisse des Stpfl. erstrecken, denn sie dient der Ermittlung der steuerlichen Verhältnisse des Stpfl.

2. Es ist möglich und zulässig, dass Ermittlungsmaßnahmen des Außenprüfers eine Doppelfunktion haben: die Ermittlung des steuerlichen und die des strafrechtlichen Sachverhalts.

3. Die Anwendung von § 86 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 FGO setzt voraus, dass der Verweigerung der Behörde zur Vorlage einer Urkunde die Anordnung der Vorlage durch das FG vorausgegangen ist und das FG im Zeitpunkt der Antragstellung des Beteiligten an dieser Anordnung noch festhält. Lässt das FG dagegen erkennen, dass ihm an den von der Behörde nicht vorgelegten Unterlagen nicht mehr gelegen ist, besteht für ein entsprechendes Feststellungsbegehren des beteiligten Stpfl. keine Veranlassung mehr.

 

Normenkette

FGO § 86 Abs. 1, 3 S. 1; AO § 193 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 14.04.2020; Aktenzeichen VI R 32/17)

 

Tatbestand

Streitig sind die Anordnung einer steuerlichen Außenprüfung für die Jahre 2003 bis 2006 und deren nachträgliche Erweiterung auf die Jahre 2002 sowie 2007 bis 2011.

Der Kläger ist Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Im Prüfungszeitraum war er Gesellschafter der Prozessbevollmächtigten – einer Steuerberatungsgesellschaft – und zugleich bei dieser angestellt. Anfang 2002 übernahm er einen Zuchtbetrieb auf dem A in B, aus dem er seither Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erklärte. Er zog seinerzeit mit seiner Ehefrau in die zu dem A gehörende Wohnung. Den Gewinn ermittelte der Kläger durch Betriebsvermögensvergleich. Die Veranlagungen zur Umsatzsteuer und ...

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