Entscheidungsstichwort (Thema)
Werbungskosten; Bewirtungsaufwendungen
Leitsatz (redaktionell)
1. Grundsätzlich sind die Aufwendungen eines Arbeitnehmers mit feststehenden Bezügen zu Gunsten anderer, ihm unterstellter Arbeitnehmer keine beruflich veranlassten Werbungskosten. Etwas anderes ist es jedoch, wenn ein Arbeitnehmer variable Bezüge erhält, die der Höhe nach vom Erfolg seiner Mitarbeiter abhängig sind. Leistet ein solcher Steuerpflichtiger Aufwendungen an ihm Unterstellte, um diese zu möglichst hohen Leistungen zu motivieren, so können beruflich veranlasste Werbungskosten aus dem Arbeitsverhältnis gegeben sein.
2. Der Werbungskostenabzug scheitert im vorliegenden Fall nicht an § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG, da dieser nicht auf die Bewirtung von Arbeitnehmern durch einen Arbeitnehmer desselben Arbeitgebers anwendbar ist.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 2, § 9 Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit Aufwendungen, die anlässlich der Bewirtung von Arbeitnehmern desselben Arbeitgebers durch den Kläger entstanden sind, als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen sind.
Der Kläger ist als angestellter Abteilungsleiter tätig. Hierfür erhält er ein festes Bruttogehalt. Daneben erhält er eine variable Vergütung (incentive), deren Einzelheiten jeweils für ein Geschäftsjahr von der Arbeitgeberin festgelegt werden. Die variable Vergütung gelangt nur bei entsprechender Erfolgswirksamkeit der vom Kläger geleiteten Abteilung zur Auszahlung. Sie verändert sich mit dem Grad der Erfolgswirksamkeit der Abteilung. Wegen der Einzel...