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FG Köln Urteil vom 21.04.2005 - 10 K 7434/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rabattfreibetrag bei Verzicht auf Vermittlungsprovision

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Rabattfreibetrag gem. § 8 Abs. 3 S. 2 EStG findet Anwendung, wenn ein Kreditinstitut zu Gunsten der Mitarbeiter auf Provisionen für die eigene Vermittlungsleistung beim Abschluss von Eigenverträgen der Mitarbeiter verzichtet und die Vermittlungsleistungen nicht nur gegenüber den Mitarbeitern, sondern auch gegenüber den gewöhnlichen Bankkunden erbracht werden.

 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 3 S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.08.2007; Aktenzeichen VI R 44/05)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Anwendung des Rabatt-Freibetrags auf Provisionen, die von der Klägerin an ihre Mitarbeiter weitergeleitet wurden.

Die Klägerin ist ein Kreditinstitut, das auch den Abschluss von Versicherungs- und Bausparkassenverträgen vermittelt. Dabei handelt es sich regelmäßig um Verträge der Verbundpartner (A-Versicherung und B-Bausparkasse). Für jede Vertragsvermittlung erhält die Klägerin eine Provisionszahlung. Die Weiterleitung der Provisionszahlungen an die Mitarbeiter der Klägerin beruht auf einer am 2. April 1998 zwischen ihr und ihren Arbeitnehmern abgeschlossenen Betriebsvereinbarung; zuvor erfolgte die Weiterleitung aufgrund einer dieser Betriebsvereinbarung entsprechenden ständigen Übung im Hause der Klägerin. Hintergrund der Betriebsvereinbarung war nach Angaben der Klägerin, dass man an den eigenen Mitarbeitern nicht verdienen wollte. In der Betriebsvereinbarung heißt es: „Die gesamten Vermittlungsprovisionen des Verbundgeschäfts fließen nach wie vor ungekürzt als Ertrag der Bank zu. Zur Belebung des Vermittlungsgeschäfts sollen die Mitarbeiter an den Einnahmen aus bestimmten Verbundgeschäften künftig finanziell beteiligt werden. … (es folgt die Regelung zur Provisi...

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