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FG Köln Urteil vom 20.12.2006 - 12 K 2253/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abziehbarkeit von Vorsorgeaufwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3 S. 1,2 EStG 2005 sind Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum Höchstbetrag von 20.000 als Sonderausgaben abziehbar. Der Gesetzgeber hat die Altersvorsorgeaufwendungen mit konstitutiver Wirkung durch § 10 Abs. 3 S. 5 EStG den Sonderausgaben zugewiesen und hierdurch eine Sperrwirkung gegenüber der generellen Regelung des § 10 Abs. 1 S. 1 EStG geschaffen.

2. Gegen die gesetzliche Zuweisung der Beiträge zur Rentenversicherung zu den Sonderausgaben und der damit einhergehenden beschränkten Abziehbarkeit bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1, §§ 9, 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, Abs. 3 Sätze 1-2, 4-5

 

Nachgehend

BVerfG (Nichtannahmebeschluss vom 14.06.2016; Aktenzeichen 2 BvR 290/10)

BFH (Urteil vom 18.11.2009; Aktenzeichen X R 9/07)

BFH (Urteil vom 18.11.2009; Aktenzeichen X R 9/07)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob die Beiträge der Klägerin zur gesetzlichen Rentenversicherung in voller Höhe als vorweggenommene Werbungskosten im Hinblick auf zukünftige Renteneinkünfte abziehbar sind.

Die ledige Klägerin ist im Jahre 1977 geboren und war im Streitjahr 2005 als Angestellte nichtselbständig tätig. Von ihrem Arbeitslohn wurde ein Arbeitnehmeranteil (AN-Anteil) zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.692,65 EUR einbehalten. Der Arbeitgeber (AG) leistete einen steuerfrei belassenen Beitrag in gleicher Höhe, so dass die Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung insgesamt 5.385 EUR betrugen. Der Arbeitnehmeranteil an den übrigen Sozialversicherungsbeiträgen (Kranken-, Arbeitslosen- und Pflege-Versicherung) betrug 3.126 EUR. Daneben machte die Klägerin einen Beitrag zu einer privaten Unfallv...

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