Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltendmachung einer Vorsteuervergütung aus Anzahlungsrechnung; Vorsteuervergütungsantrag
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Anzahlungsrechnungen ist ein Vorsteuerabzug grds. nur aufgrund dieser Rechnungen und nicht aufgrund der späteren End- bzw. Schlussrechnungen möglich.
2. Bei unzureichenden Angaben in einem Vorsteuervergütungsantrag hat die Finanzverwaltung die fehlenden Informationen aus den ihr vorliegenden Rechnungen zu entnehmen. Soweit diese nicht mit dem Antrag eingereicht wurden, die Finanzverwaltung diese jedoch für erforderlich hält, ist sie grds. daran gehindert, den Antrag allein unter Verweis auf fehlende Unterlagen abzulehnen, und stattdessen gehalten, die Nachreichung vom Antragsteller einzufordern.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 1; UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 12.12.2024; Aktenzeichen V R 6/23)
BFH (Aktenzeichen V B 56/21)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, Vorsteuervergütung zu erhalten, und hierbei konkret darum, ob und inwieweit ein Vorsteuerabzug aus einer Schlussrechnung auch bzgl. der in den dazugehörigen Anzahlungsrechnungen ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge möglich ist, wenn hinsichtlich der Anzahlungsrechnungen selbst kein Vorsteuervergütungsantrag gestellt wurde.
Die Klägerin ist eine in Österreich ansässige Kapitalgesellschaft, deren Geschäftsgegenstand die Herstellung von Maschinen für die und die verarbeitung ist. Am 29. Juni 2018 (Eingang beim Beklagten) stellte die Klägerin einen Antrag auf Vorsteuervergütung im besonderen Verfahren gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) i.V.m. §§ 59 ff. der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) in Höhe von EUR für den Zeitraum Januar bis Dezember 2017. Gegenstand dieses Antrags sind insgesamt 422 Rech...