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FG Köln Urteil vom 19.03.2003 - 5 K 4506/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungen für Abschiedsfeier keine Werbungskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

Aufwendungen für eine Feier anlässlich der Übergabe der Dienstgeschäfte und zugleich des Eintritts in den Ruhestand sind Aufwendungen der privaten Lebensführung.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nrn. 1, 1 S. 2, § 9 Abs. 1

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.01.2007; Aktenzeichen VI R 52/03)

 

Tatbestand

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Der Kläger erzielte Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit als… bei der …. Er war dort zuletzt … tätig. Im Streitjahr ist er wegen Pensionierung aus dem Dienst bei der … ausgeschieden. Am … nahm er an der Veranstaltung „Übergabe der Dienstgeschäfte des …” teil. Im Rahmen dieser Veranstaltung wurde der Kläger neben zwei weiteren … des… offiziell in den Ruhestand verabschiedet. Die Veranstaltung fand im … statt. Rund 400 Personen (…, … sowie geladene Gäste) nahmen daran teil. Da die Haushaltsmittel, die für solche Anlässe regelmäßig ausgewiesen sind, nicht ausreichten, übernahmen die betroffenen … die Bewirtungskosten. Auf den Kläger entfiel ausweislich der Rechnung der … e.V. vom … zunächst ein Anteil in Höhe von … DM. Dieser verringerte sich jedoch wegen einer später erfolgten Erstattung durch den Dienstherrn auf den Betrag von … DM. Diesen Aufwand machte der Kläger vergeblich mit der Steuererklärung für das Streitjahr als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.

Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 14.03.2002 wandten sich die Kläger mit dem Einspruch. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen aus, bei der erwähnten Veranstaltung habe es sich nicht um eine Feierstunde, sondern um eine dienstliche Veranstaltung gehandelt. Der Grund für den Empfang sei die Übergabe der D...

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