Entscheidungsstichwort (Thema)
Missbrauchsrechtsprechung des EuGH bei Ausfuhrlieferungen
Leitsatz (redaktionell)
1) Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftliche Erwerbe sind gemäß § 4 Nr. 1 Buchst. a und b UStG im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung dann nicht steuerfrei, wenn der Unternehmer gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass der von ihm bewirkte Umsatz mit einer Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder einem sonstigen Betrug des Erwerbers verknüpft ist und er nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Maßnahmen ergriffen hat, um die Steuerhinterziehung, Steuerumgehung oder einen sonstigen Betrug zu verhindern.
2) Liegen diese Voraussetzungen vor, scheidet eine Berufung des Stpfl. auf Grundsätze des Vertrauensschutzes aus.
3) Systemtragende Prinzipien der USt wie die Grundsätze der Neutralität und Territorialität sowie das Bestimmungslandprinzip treten zu Gunsten der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und etwaigen Missbräuchen über die Landesgrenzen der Mitgliedstaaten hinaus zurück.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 1 Buchst. a; RL 2006/112/EG Art. 146 Abs. 1 Buchst. a b; FGO § 76; UStG § 6 Abs. 1 S. 1
Nachgehend
BFH (Urteil vom 12.03.2020; Aktenzeichen V R 20/19)
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin, die U & W … GmbH, im Streitjahr 2013 insgesamt 19 Kfz umsatzsteuerbefreit in die Türkei geliefert hat.
Herr U und Herr W gründeten am ….7.2007 die E-GmbH mit Sitz in … K, B-Straße …, der Wohnadresse des Herrn U.
Herr U und Herr W wurden bei einem Geschäftsführergehalt von 1.000 € monatlich mit Gründung der GmbH zu deren Geschäftsführern bestellt. Gegenstand der GmbH, an der die Geschäftsführer zu jeweils 50 % beteiligt waren, war der Handel und die Beratung im Kfz-Bereich. Beide Geschäftsführer waren Angestellte der Firma G in P, einem Vertragshändler...