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FG Köln Urteil vom 19.02.1999 - 3 K 6637/97

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer 1996

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.03.2000; Aktenzeichen V R 16/99)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die umsatzsteuerliche Behandlung von Umbuchungsgebühren, die die Klägerin als Betreiberin einer Fluggesellschaft im Streitjahr vereinnahmt hat.

Die Klägerin bietet im Rahmen ihres Tarifkonzeptes Inlandsflüge in vier verschiedenen Preisstufen an. Im teuersten Tarif –der sog. C-Klasse– kann der Kunde jederzeit den Flugtermin ohne Aufgeld verlegen, im billigsten Tarif –dem Super-Spar-Tarif– ist eine Umbuchung nicht erlaubt. Innerhalb der beiden mittleren Preisklassen (Economy- bzw. Economy-Spar-Tarif) sind Umbuchungen nach den allgemeinen Tarifbedingungen der Klägerin –auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird– gestattet gegen eine besondere Gebühr von 100,– DM (vgl. Bl. 13 ff der gesonderten Heftlasche).

Während die Klägerin die Einnahmen hieraus als nicht steuerbaren Schadenersatz behandelte, gelangte der Beklagte im Anschluß an eine Außenprüfung zu der Auffassung, es liege insoweit zusätzliches Entgelt für die Beförderungsleistung vor. Auf dieser Grundlage berichtigte der Beklagte den Umsatzsteuer-Vorauszahlungsbescheid Dezember 1996 gemäß § 164 Abs. 2 AO.

Der hiergegen erhobene Einspruch blieb erfolglos. Der Beklagte hielt auch in seiner Einspruchsentscheidung daran fest, daß die Umbuchungsgebühr für Inlandsflüge Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts sei und damit der Umsatzsteuer unterliege. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom ….1997 Bezug genommen.

Die Klägerin hat hiergegen fristgerecht Klage erhoben. Während des Klageverfahrens hat der Beklagte einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid erlassen und h...

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    BFH V R 16/99
    BFH V R 16/99

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