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FG Köln Urteil vom 18.06.2014 - 14 K 1714/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abweichende Festsetzung von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer aus Billigkeitsgründen

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Eine Umsatzsteuernachforderung unterliegt der Vollverzinsung nach § 233a AO.

2) Eine abweichende Festsetzung von Nachzahlungszinsen, die darauf beruhen, dass der Stpfl. sog. "sale-and-Mietkauf-back-Verträge" zunächst als umsatzsteuerpflichtige Lieferungen erklärt hatte, kommt nicht in Betracht.

3) Die Höhe der Verzinsung mit 6% pro Jahr stellt keine Verletzung des Übermaßverbots dar.

4) § 233a AO verstößt nicht gegen das mehrwertsteuerliche Neutralitätsprinzip.

 

Normenkette

AO §§ 239, 163, 233a

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über den Erlass von Zinsen gemäß § 233a der Abgabenordnung zur Umsatzsteuer für die Streitjahre (2001 bis 2005).

Die Klägerin ist Unternehmerin. Gegenstand ihres Unternehmens sind Finanzierungsleistungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Lkw. Eine der angebotenen Finanzierungsvarianten ist der Mietkaufvertrag. Die Finanzierung von Mietkaufverträgen wird dabei zum Teil als sogenannte „sale-and-Mietkauf-back Variante” abgewickelt.

In der „sale-and-Mietkauf-back-Variante” veräußert der Kunde den vom Hersteller erworbenen Lkw an die Klägerin, um ihn anschließend in Form eines Mietkaufvertrages anzumieten. Mit Auslaufen des Mietkaufvertrages und Zahlung der letzten Mietkaufrate geht das zivilrechtliche Eigentum an dem Lkw automatisch auf den Kunden über.

Die Klägerin und ihre Vertragspartner behandelten dies als umsatzsteuerpflichtige Lieferungen. Über beide Geschäfte wurden Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis erteilt. In Rechnung gestellte Umsatzsteuer wurde von der Klägerin unter Abzug von Vorsteuer entrichtet. Der Umfang der „sale-and-Mietkauf-back” Geschäfte der Klägerin ergibt sich aus Anlage 1 zum Betrieb...

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      (1) 1Auf die Zinsen sind die für die Steuern geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, jedoch beträgt die Festsetzungsfrist zwei Jahre[1] [Bis 21.07.2022: ein Jahr]. 2Die Festsetzungsfrist beginnt:   1. in den Fällen des § 233a mit ...

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