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FG Köln Urteil vom 17.12.1997 - 12 K 824/92

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse im Rahmen der tariflichen Zusatzversorgung der Arbeitnehmer kein gegenwärtiger Arbeitslohn. Haftung (LSt) 1988 bis 1990

 

Leitsatz (amtlich)

Die Leistungen des Arbeitgebers an eine Unterstützungskasse zur tariflichen Zusatzversorgung der Arbeitnehmer führen nicht zu gegenwärtigem Zufluß von Arbeitslohn, wenn den Angestellten aus dem Vertrag kein eigener Rechtsanspruch auf Versorgung zusteht. In diesem Fall sind bei den Arbeitnehmern auch dann erst die späteren Bezüge aus der bzw. über die Unterstützungskasse als (nachträglicher) Arbeitslohn zu erfassen, wenn sie angesichts der Rechtsprechung des BAG einen Quasi-Rechtsanspruch auf die Leistungen haben, und die Unterstützungskasse eine Insolvenzversicherung und eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen hat.

 

Normenkette

EStG § 11 Abs. 1 S. 1, § 19 Abs. 1; LStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3; BetrAVG § 1 Abs. 4 S. 1

 

Tenor

Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom … 1992 und Abänderung des Lohnsteuer-Haftungsbescheides vom … 1991 wird der Haftungsbetrag Lohnsteuer auf … DM und der Haftungsbetrag rk. Kirchensteuer auf … DM ermäßigt. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob von der Klägerin an die … entrichtete Beiträge zur tariflichen Zusatzversorgung von 2 leitenden Angestellten als gegenwärtiger Arbeitslohn dem Steuerabzug von Arbeitslohn unterliegen.

Nicht in einem befristeten Arbeitsverhältnis zur Klägerin (Klin) stehende Arbeitnehmer haben unter bestimmten Voraussetzungen einem anträgsgebundenen tarifvertraglichen Anspruch auf eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Der Anspruch auf diese zusätzliche Versorgung setzt voraus, daß sich der Arbeitnehmer mit eigenen Beitragsanteilen daran beteiligt.

Die...

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