Entscheidungsstichwort (Thema)
Abgrenzung von Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen und wiederkehrenden Leistungen als Kaufpreisraten
Leitsatz (redaktionell)
1) Der Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a Satz 1 EStG setzt grundsätzlich voraus, dass Versorgungsleistungen auf die Lebenszeit des Beziehers gezahlt werden.
2) Auf eine fest bestimmte Zeit zu zahlende wiederkehrende Leistungen, die in sachlichem Zusammenhang mit der Übertragung eines Vermögensgegenstandes gezahlt werden, sind nicht als Rente oder dauernde Last abziehbar, sondern nach den steuerrechtlichen Grundsätzen über entgeltliche Rechtsgeschäfte zu behandeln.
3) Dies gilt gleichermaßen, wenn die Zahlungen zwar auf Dauer der Lebenszeit der Bezugsperson, allerdings nur für eine bestimmte Höchstlaufzeit zu erbringen sind (sog. abgekürzte Leibrente).
4) Ausnahmsweise sind Leistungen, die für eine bestimmte Höchstlaufzeit zu erbringen sind, als Sonderausgaben abziehbar, wenn durch die Zahlungen eine Versorgungslücke überbrückt werden soll.
Normenkette
EStG § 52 Abs. 23e, § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Nachgehend
Tatbestand
Mit notariellem Vertrag vom 30.12.1998 des Notars A in B (Urk.-Nr. 1) übertrugen die Eltern des Klägers diesem den Grundbesitz C-Straße … in B. Auf einem der Grundstücke befindet sich ein Wohnhaus, auf einem zweiten das Gebäude, in dem der Kläger eine Kfz-Werkstatt betreibt. Das Wohnhaus stand im gemeinsamen Eigentum der Eltern des Klägers, das betrieblich genutzte Grundstück im Alleineigentum der Mutter. Die Eltern des Klägers waren – wie sich aus dem Übertragungsvertrag ergibt – zum Zeitpunkt der Übertragung 71 (Vater) und 72 (Mutter) Jahre alt.
Nach den Ausführungen im Übertragungsvertrag, war bzw. ist der Kläg...