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FG Köln Urteil vom 17.06.1998 - 10 K 318/98

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Nachgehend

BFH (Urteil vom 10.12.2003; Aktenzeichen IX R 44/98)

BFH (Urteil vom 10.12.2003; Aktenzeichen IX R 44/98)

 

Tatbestand

Durch notariellen Grundstücksübertragungsvertrag vom ….1990 übertrug die Mutter der Klägerin das Grundstück F. in …, das mit einem im Jahre 1978 errichteten und von der Mutter bewohnten Einfamilienhaus bebaut war, auf die Klägerin.

Die Klägerin verpflichtete sich nach § 3 dieses Vertrages zu folgenden Gegenleistungen:

  1. „Sie verpflichtet sich, auf ihre Kosten das zur Zeit auf dem Grundbesitz aufstehende Wohnhaus durch den Bau von zwei Wohnhäusern zu ersetzen, von welchen das kleinere der Veräußerin zur Verfügung zu stellen ist. …
  2. Die Erwerberin räumt der Veräußerin an dem gesamten neuen für die Veräußerin bestimmten an der Ecke F. zu errichtenden Wohnhaus das lebenslängliche Wohnrecht ein. Die Ausübung dieses Rechtes kann Dritten nicht überlassen werden.

    Schuldrechtlich ist vereinbart, daß die Berechtigte lediglich die Kosten für Strom, Wasser und Beheizung zu tragen hat. Außerdem wird die Veräußerin ab Einzug in das neu zu erstellende Gebäude an die Erwerberin jeweils am ersten Tage eines jeden Monats im voraus eine angemessene, noch auszuhandelnde Miete entrichten.

  3. …
  4. Die Erwerberin ist verpflichtet, die Veräußerin auf deren Verlangen im Falle der Pflegebedürftigkeit infolge Krankheit oder hohen Alters unentgeltlich zu pflegen oder pflegen zu lassen, ihr insbesondere das Essen zu bereiten und zu reichen, die Wohnung in Ordnung zu halten, die Wäsche zu waschen und auszubessern, für die Veräußerin überhaupt alles zu tun, was diese zu ihrer Pflege entsprechend ihren bisherigen Lebensgewohnheiten benötigt. …
  5. Die Übertragung des Grundbesitzes erfolgt ferner mit der Auflage, daß die Erwerberin ihren Kindern … zusammen … DM … zur Verfügung stellt.”

Besitz...

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