Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachsteuer und Körperschaftsteuerminderung nicht zwingend innerhalb eines Veranlagungszeitraums
Leitsatz (redaktionell)
1) Die Beteiligung eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG steuerbefreiten Berufsverbandes an einer Kapitalgesellschaft ist nur dann als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu qualifizieren, wenn die steuerbegünstigte Körperschaft tatsächlich entscheidenden Einfluss auf die Geschäftsführung ausübt. Allein die Beherrschung der Kapitalgesellschaft genügt nicht.
2) Auch im Falle einer Betriebsaufspaltung liegt ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb vor. Eine dafür notwendige sachliche Verflechtung kann auch durch die Überlassung immaterieller Wirtschaftsgüter begründet werden.
3) Zur Frage, wann eine die sachliche Verflechtung begründende Überlassung eines Namensrechts oder eines möglichen Markenrechts gegeben ist.
Normenkette
AO § 14; BGB § 12; MarkenG § 4 Nr. 2; AO § 163; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 5
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Fragen, ob für den Kläger eine Veranlagung zur Körperschaftsteuer durchzuführen ist, in deren Rahmen die auf eine Dividendenausschüttung einer Beteiligungsgesellschaft entfallende Körperschaftsteuer- und Kapitalertragsteuer angerechnet werden können, oder hilfsweise die Erstattung einbehaltener Steuerabzugsbeträge im Billigkeitswege nach § 163 AO vorgenommen werden kann.
Der Kläger ist ein am 00.00.0000 gegründeter Berufsverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins (AG N VR …), der nach seiner zuletzt im November 0000 geänderten Satzung die Interessen der in Deutschland tätigen … und … umfassend wahrnimmt und fördert. Hierzu gehört nach § 2 Nr. 2 Buchstabe g) der Satzung die Förderung...