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FG Köln Urteil vom 15.03.2005 - 13 K 5975/03

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umgliederung des verwendbaren Eigenkapitals

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 34 Abs. 9 Satz 6 KStG 2001 erfasst Einnahmen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG a.F. unabhängig von einer möglichen Zuordnung der Einkünfte zu den Einkünften aus Kapitalvermögen oder Gewerbebetrieb.

 

Normenkette

KStG a.F. § 30 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 20 Abs. 1 Nrn. 1-3; KStG 2001 § 34 Abs. 9 S. 6

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über den zutreffenden Steuersatz auf Beteiligungseinkünfte der Klägerin.

Die Klägerin ist eine 0000 als Gesellschaft mit beschränkter Haftung gegründete und im Jahr 0000 umgewandelte Aktiengesellschaft. Sie erzielte im Streitjahr 2001 ein zu versteuerndes Einkommen von … DM.

Der Jahresüberschuss der Klägerin in Höhe von … DM beruht zum Teil auf Beteiligungseinkünften der Klägerin aus der D. GmbH & Co. KG – KG –. Der Feststellungsbescheid 2001 für die Klägerin als Beteiligte der KG weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von … DM aus. Ausweislich der vorliegenden ESt-4-B-Mitteilung ergab sich eine anrechenbare Körperschaftsteuer von … DM. Die anrechenbare Körperschaftsteuer stammt aus anteiligen Ausschüttungen der Enkelgesellschaft E. Gesellschaft … mit beschränkter Haftung – E. – und der Urenkelgesellschaft N. GmbH – N. –, die hinsichtlich der letzteren Gesellschaft über die B. GmbH & Co. KG – B. KG – an die KG und von dort an die Klägerin geflossen sind. Die ESt-4-B-Mitteilung enthält keine Feststellung welche Teilbeträge der Ausschüttungen bzw. der anzurechnenden Körperschaftsteuer aus Ausschüttungen aus dem EK 45 bzw. dem EK 40, also aus mit 45% oder 40% Körperschaftsteuer vorbelastetem verwendbaren Eigenkapital i. S. v. § 30 Abs. 1 Nr. 1 des Körperschaftsteuergesetzes in den bis 2000 anwendbaren Fassungen stammen.

Die A...

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