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FG Köln Urteil vom 14.08.2008 - 15 K 3288/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlrecht zwischen Sofortversteuerung einer Abfindung und Zuflussversteuerung

Leitsatz (redaktionell)

1) Aufgrund teleologischer Reduktion der §§ 16, 34 EStG in Verbindung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besteht in bestimmten Fällen - insbesondere bei Leibrenten - ein Wahlrecht zwischen der sofortigen Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach §§ 16, 34 EStG und einer nicht tarifbegünstigten Besteuerung der nachträglichen Betriebseinnahmen im Jahr des Zuflusses.

2) Soweit Bezüge mit fester Laufzeit gewährt werden, die weniger als zehn Jahre beträgt, besteht kein Wahlrecht zwischen Sofortversteuerung und Zuflussversteuerung.

Normenkette

EStG § 34; EStG § 24 Nr. 2; EStG § 18; EStG § 16

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen des Wahlrechts zwischen der Sofortversteuerung einer Abfindung im Streitjahr oder der späteren Zuflussbesteuerung nach dem Ausscheiden eines Gesellschafters wegen Todes aus einer Kommanditgesellschaft.

Die Klägerin ist Erbin nach ihrem am 15.11.2001 verstorbenen Ehemann, der zum Todeszeitpunkt mit 12,15 Prozent als Komplementär an der E-KG (KG) beteiligt war. Der Gesellschaftsvertrag vom 31.01.2001 sah zum Fall des Todes eines Gesellschafters folgende Regelung vor:

§ 13

Tod eines Gesellschafters

(1) Bei dem Tode eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern von den verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt. Erben und Vermächtnisnehmer eines Gesellschafters werden nach § 14 dieses Vertrags abgefunden.

(2) Jeder Gesellschafter bietet hiermit für den Fall seines Todes seinen Anteil der Gesellschaft zur beliebigen mittelbaren und unmittelbaren Verwertung gegen Zahlung einer Abfindung gemäß § 14 an.

§ 14

Abfindung

(…)

(4) Das Abfindungsguthaben ist, soweit dem nicht zwingende Gesetzesv...

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