Entscheidungsstichwort (Thema)
Verfall des Anrechnungsüberhangs aus § 35a EStG
Leitsatz (redaktionell)
Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer in Höhe des verfallenen Anrechnungsüberhangs aus § 35a EStG ist gesetzlich nicht vorgesehen und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 35a
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten einerseits über die Zulässigkeit einer Klage für eine auf 0,– Euro lautende Steuerfestsetzung und der Sache nach über die Möglichkeit eines Vor- bzw. Rücktrags oder einer negativen Einkommensteuer aus der Vorschrift des § 35 a EStG.
Die Kläger sind Ehegatten und werden im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Rentner und bezieht Alterseinkünfte. Darüber hinaus ist er – in geringem Umfang – selbstständig tätig. Die Klägerin ist Hausfrau.
Im Streitjahr nahmen die Kläger für Renovierungsarbeiten umfängliche Handwerkerleistungen in Anspruch, aus denen sich letztlich Aufwand i.H.v. 3.046,– Euro errechnete. Für diesen Betrag wollten die Kläger die Ermäßigung nach § 35 a EStG in Höhe von 600 Euro in Anspruch nehmen. Eine steuerliche Auswirkung ergab sich jedoch deswegen nicht, weil aufgrund des zu versteuernden Einkommens der Kläger keine Einkommensteuer festzusetzen war.
Gegen den Einkommensteuerbescheid vom 20.06.2007 legten die Kläger Einspruch ein, der jedoch mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen wurde. Dagegen erhoben die Kläger die vorliegende Klage, mit der sie Folgendes geltend machen:
Sie seien entgegen der Auffassung des Beklagten beschwert, da ihnen nur weil sie Rentner bzw. Hausfrau mit geringem Einkommen seien, die Begünstigung des § 35 a EStG für bei in ihrem Haushalt durchgeführte Handwerkerleistungen v...