Entscheidungsstichwort (Thema)
Mechanisches Versehen, Fehler bei der Sachverhaltsermittlung
Leitsatz (redaktionell)
Nimmt ein Veranlagungsbeamter keinen Abgleich von übermittelten und erklärten Beträgen vor und nimmt es damit bewusst und gewollt in Kauf, dass ggf. ein unzutreffender Sachverhalt der Veranlagung zugrunde gelegt wird, ist kein lediglich mechanisches Versehen anzunehmen, sondern ein nicht nach § 129 AO berichtigungsfähiger Fehler bei der Sachverhaltsermittlung.
Normenkette
AO § 129
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 129 Abgabenordnung (AO) vorliegen.
Die Kläger sind zusammenveranlagte Ehegatten.
Die Klägerin war im Streitjahr vom 1.1.2011 bis 31.8.2011 bei der Firma A GmbH und vom 1.9.2011 bis 31.12.2011 bei der Firma B GmbH beschäftigt. Die Kläger reichten die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 am 14.5.2012 in Maschinenschrift zusammen mit Belegen beim Beklagten ein. Die Klägerin erklärte in der Anlage N den Bruttoarbeitslohn mit 25.473 €, die Lohnsteuer mit 5.285,36 € und den Solidaritätszuschlag mit 280,29 €. Außerdem erklärte die Klägerin in der Anlage Vorsorgeaufwand „Arbeitnehmerbeiträge zu Krankenversicherungen lt. Nr. 25 der Lohnsteuerbescheinigung” in Höhe von 2.089 € und „Arbeitnehmerbeiträge zu sozialen Pflegeversicherungen lt. Nr. 26 der Lohnsteuerbescheinigung” in Höhe von 266 €.
In dem Einkommensteuerbescheid vom 10.7.2012 wurde bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Tätigkeit ein Bruttoarbeitslohn von 13.333 €, ein Lohnsteuerabzug vom Lohn der Klägerin in Höhe von 2.935 €, ein Solidaritätszuschlagsabzug in Höhe von 151,06 €, Beiträge zur Krankenversicherung der Klägerin in Höhe von 1.094 € und Beiträ...