Entscheidungsstichwort (Thema)
Formale Erfordernisse eines wirksamen Antrages auf Vergütung der Vorsteuer
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Vergütungsantrag ist gem. § 18 Abs. 9 Satz 3 UStG binnen 6 Monaten nach Ablauf des Kj zu stellen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist. Es handelt sich hierbei um eine nicht verlängerbare Ausschlussfrist.
2. Die Erklärungen in Abschnitt 9 Buchst. b) des amtlichen Vordruckes sind für die Entscheidung über eine Vorsteuervergütung entscheidungserheblich. Die Angaben sind nicht entbehrlich, weil in Abschnitt 9 Buchst. b) verschiedene, teilweise sich gegenseitig ausschließende Alternativen dazu, ob der antragstellende Stpfl. überhaupt umsatzsteuerrechtlich relevante Leistungen im Inland ausführt, enthalten sind. Der Stpfl. muss gerade die zutreffende Variante ankreuzen. Unterbleibt dies, fehlt es an einer Erklärung und eine vollständige Prüfung des Vergütungsantrages ist nicht möglich.
Normenkette
UStDV §§ 59 f; UStG § 18 Abs. 9 S. 3
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Berechtigung der Klägerin, für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 Vergütung von Vorsteuer zu verlangen, und dabei insbesondere um die Frage, ob ein wirksamer Vergütungsantrag gestellt wurde.
Die Klägerin ist ein in der Schweiz ansässiges Unternehmen, dessen Gegenstand die Fabrikation und der Vertrieb von … ist.
Mit Antrag vom 13. Juni 2006 (Eingang beim Beklagten am 19. Juni 2006) beantragte die Klägerin gemäß § 18 Abs. 9 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) in Verbindung mit §§ 59 ff. der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung (UStDV) die Vergütung von Vorsteuern für den Zeitraum Januar bis Dezember 2005 in Höhe von 9.709,13 EUR. Der Antrag wurde von zwei Prokuristen der Kläger...