Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld für ein psychisch krankes Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres
Leitsatz (redaktionell)
Ein Kindergeldanspruch besteht für ein psychisch zu 100 % behindertes Kind, das an einer akuten polymorphen psychotischen Störung mit Symptomen einer Schizophrenie erkrankt ist und deshalb nicht einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Berufstätigkeit von mindestens 15 Wochenstunden nachgehen kann und das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3, § 63 Abs. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin ist Mutter des am …. Mai 1981 geborenen Sohnes A. Der Sohn war seit seinem 16. Lebensjahr bis in den hier streitigen Zeitraum hinein drogenabhängig und psychisch krank. Im Zeitraum vom 27. Juni 2006, bis 08. Juli 2002 und im April 2003 war der Sohn stationär in einer Klinik aufgenommen.
Am 28. August 2006 beantragte die Klägerin Kindergeld. Beigefügt war ein Attest des B vom ….08.2006. Dies lautet wie folgt: „… Herr E. befindet sich aufgrund einer psychiatrischen Erkrankung seit 2003 in regelmäßiger fachpsychiatrischer Behandlung. Die Ersterkrankung ist auf das Jahr 2002 zurückzudatieren. Auch unter medikamentösen und nicht medikamentösen Behandlungsmaßnahmen besteht durch die Erkrankung weiterhin eine erhebliche Beeinträchtigung des Leistungsvermögens. Herr E. ist derzeit aufgrund der Erkrankung für einen noch nicht absehbaren Zeitraum nicht in der Lage einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und den Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit sicherzustellen…”
Mit Bescheid vom 26. März 2008 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie führte aus, laut Stellungnahme des ärztlichen Dienstes sei eine ...