Entscheidungsstichwort (Thema)
"Einen Ausbildungsplatz suchend" im Sinne von § 32 Abs. 4 Nr. 1 EStG bei lediglich einer Meldung an Amtsstelle bei der Agentur für Arbeit für die Rentenversicherung
Leitsatz (redaktionell)
1) Ergeht eine Aufforderung der Agentur für Arbeit an ein Kind, dem Rentenversicherer einen bestimmten Zeitraum mit dem Meldegrund " Ausbildungssuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit (§ 58 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a SGB VI)" zu melden, so wird damit auch für die Gewährung von Kindergeld vermutet, dass das Kind sich um einen Ausbildungsplatz bemüht. Diese kann die Kindergeldkasse widerlegen.
2) Da Familienkasse und Berufsberatung dem Kind bzw. dem Kindergeldberechtigten einheitlich als "Agentur für Arbeit" gegenübertreten, ist es nicht gerechtfertigt, dem Kindergeldberechtigten das Nachweisrisiko für unterschiedliche Arbeitsweisen der Behörden-Abteilungen der Agentur für Arbeit aufzuerlegen. Wenn die Berufsberatung der Agentur für Arbeit entsprechende Vorgänge gelöscht hat, geht dies nicht zu Lasten des Kindergeldberechtigten.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. c; SGB VI § 58 Abs. 1 Nr. 1 Nr. 3a; EStG § 32 Abs. 4 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Tochter der Klägerin in den Monaten Mai 2005 bis August 2006 ausbildungsplatzsuchend war und der Klägerin deshalb das Kindergeld für diesen Zeitraum zusteht.
Die Klägerin hat in der Vergangenheit laufend das Kindergeld für ihre im September 1986 geborene Tochter T bezogen. Diese besuchte im Schuljahr 2004/2005 eine Gesamtschule in H. Ausweislich einer Schulbescheinigung sollte der Schulbesuch voraussichtlich bis Juli 2007 andauern (Kindergeldakte, Bl. 79). Am 20. April 2005 brach die Tochter der Klägerin ihre Schulausbildun...