Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzungen einer Kfz-Steuerbefreiung für Sonderfahrzeuge nach § 3 Nr. 7a KraftStG oder nach § 3 Nr. 7d KraftStG
Leitsatz (redaktionell)
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7a KraftStG setzt voraus, dass das Fahrzeug ein Sonderfahrzeug ist, das ausschließlich in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet wird. Sie scheidet aus, wenn das Fahrzeug auch geeignet ist, außerhalb eines solchen Betriebs eingesetzt zu werden.
Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 7d KraftStG für begünstigte Beförderungen von Milch, Magermilch, Molke oder Rahm kommt ohne örtliche Einschränkung zur Anwendung. Insbesondere ist nicht erforderlich, dass diese Produkte zur Molkerei befördert werden, sondern auch der Rückweg von der Molkerei ist begünstigt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Molkereiprodukte der Ernährung von Tieren oder Menschen dienen.
Normenkette
KraftfStG § 3 Nrn. 7a, 7d
Tatbestand
Der Kläger bewirtschaftet einen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb auf einer Betriebsfläche von ca. 59 ha. Er betreibt Milchviehhaltung sowie Bullen- und Schweinemast. Zur Fütterung seiner Tiere bezieht er von einer Molkerei Magermilch, Molke und sog. Futtermilch. Um die Produkte befördern zu können, kaufte er Mitte 1994 einen „LKW Tankwagen für Milch”. Bei dem Fahrzeug handelt es sich um ein zweiachsiges Sonderfahrzeug des Herstellers Daimler-Benz (amtl. Kennzeichen:; zulässiges Gesamtgewicht: 18.000 kg). Bisherige Halter waren die Milchwerke …, denen das Tankfahrzeug seit 1986 „zum Transport von Voll- und Magermilch im Sammelverkehr” diente.
Dem Antrag des Klägers, das Fahrzeug nach § 3 Nr. 7 d KraftStG von der Kraftfahrzeugsteuer zu befreien, folgte das FA nicht und setzte mit Bescheid vom 16.08.1994 die Kraftfahrzeugsteuer auf 3.500 DM jährlich fest. Hiergegen...