Entscheidungsstichwort (Thema)
Zurückweisung einer Limited als Verfahrensbevollmächtigte
Leitsatz (redaktionell)
Eine in England und Wales zugelassene Limited, die eine auf Dauer angelegte steuerliche Beratung gegenüber mehreren Steuerpflichtigen im Inland erbringt, übt keine nur vorübergehende Tätigkeit aus, die aufgrund der Dienstleistungsfreiheit der Art. 56, 57 AEUV erlaubt sein kann, sondern unterliegt den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes. Im Streitfall sind die Voraussetzungen einer Befugnis zur Steuerberatung gem. § 3 Nr. 3 StBerG nicht erfüllt.
Normenkette
FGO § 63 Abs. 3; StBerG §§ 3, 3a, 4; AEUV Art. 57, 56; AO § 80 Abs. 5
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin zu Recht als Bevollmächtigte nach § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO) zurückgewiesen worden ist.
Die Klägerin ist eine in England und Wales registrierte Limited mit Sitz in Birmingham. Sie hat Niederlassungen in A (Niederlande) und B (Belgien) und wird nach den vorliegenden Schriftsätzen von ihrem Director E vertreten. Zu Ihrem Tätigkeitsgebiet zählt unter anderem die Steuerberatung.
Die Klägerin tritt im Bezirk des Finanzgerichts Köln in einer Vielzahl von Verfahren als Prozessbevollmächtigte auf. Sie ist in Deutschland nicht gemäß § 32 Abs. 3 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) als Steuerberatungsgesellschaft im Sinne des § 49 StBerG anerkannt. Der Direktor E ist in Deutschland nicht als Steuerberater bestellt. Die ursprüngliche Bestellung von Herrn E wurde im Jahr 2000 gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG wegen Vermögensverfalls durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen widerrufen. Die dagegen erhobene Klage sowie eine daraufhin eingelegte Nichtzulassung...