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FG Köln Urteil vom 09.10.2013 - 10 K 2167/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzuschätzung bei erheblichen Schwankungen im Zeitreihenvergleich und negativen Warenbeständen

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Feststellung erheblicher Schwankungen im Zeitreihenvergleich und negativer Warenbestände bei einem Metzgereibetrieb ist Anlass, die sachliche Richtigkeit der formell ordnungsgemäßen Kassenbuchführung zu beanstanden und rechtfertigt dem Grunde nach Hinzuschätzungen.

 

Normenkette

AO § 162; EStG § 4 Abs. 3, § 15; AO § 158

 

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen X R 19/14)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte zu Recht Hinzuschätzungen zu den Einkünften des Klägers aus Gewerbebetrieb vorgenommen hat.

Die Kläger sind Eheleute, die unter anderem in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer zu veranlagen waren.

Der Kläger eröffnete am 1. April 2006 ein Ladenlokal mit Produkten aus der „… Metzgerei”. Er ermittelt den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG durch Einnahme-Überschussrechnung.

2011/2012 fand durch den Beklagten eine Betriebsprüfung beim Kläger statt. Dabei traf der Prüfer u.a. folgende Feststellungen:

Der Kläger benutzte eine Registrierkasse mit Zuwiegefunktion der Marke Berkel M 210. Der Prüfer verprobte die Erlöse durch einen Zeitreihenvergleich. Danach ergaben sich seiner Auffassung nach nicht erklärbare Differenzen. So unterlägen die zehnwöchentlichen Rohgewinnaufschläge erheblichen Schwankungen, die unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht der tatsächlichen zehn-wöchentlichen Leistungsfähigkeit des Betriebes entsprechen. Wegen der Einzelheiten wird auf Tz. 2.4.1 des Betriebsprüfungsberichts vom 1. März 2012 Bezug genommen.

Des Weiteren ermittelte der Prüfer den Warenbestand. Dabei ergaben sich in erheblichem Umfang negative Warenbestände. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf Tz. 2.4.2 des BP-Berichts...

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