Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Vorsteuerberichtigung bei echter Schadensersatzleistung in Höhe des ursprünglichen Entgelts
Leitsatz (redaktionell)
1) Zahlt ein Softwarelieferant an einen Kunden wegen nicht funktionsfähiger Hard- und Softwarelieferung einen "Schadensersatz" in Höhe des vertraglichen Entgelts, mindert sich dadurch nicht das Entgelt und scheidet eine Vorsteuerberichtigung aus.
2) Entgelt und Schadensersatz beruhen in diesem Fall auf zwei unterschiedlichen zivilrechtlichen Rechtsgrundlagen, so dass keine Rückerstattung des Entgelts vorliegt.
3) Hätten die Vertragsparteien sich vergleichsweise auf eine Entgeltminderung geeinigt, wäre der ursprüngliche Entgeltanspruch nachträglich abgeändert worden und eine Vorsteuerberichtigung vorzunehmen gewesen.
Normenkette
UStG § 17 Abs. 1 Nr. 2
Nachgehend
BFH (Urteil vom 19.04.2007; Aktenzeichen V R 44/05)
BFH (Urteil vom 19.04.2007; Aktenzeichen V R 44/05)
Tatbestand
Die Klägerin, eine GmbH, ist die durch Umwandlung im Jahre 1992 entstandene Rechtsnachfolgerin der T KG (KG).
Die KG hatte Anfang 1983 (endgültige Auftragserteilung am 28.1.1983) bei der Firma N ein …-System zur Konstruktion von … (Hard- und Software) zum Pauschalpreis von netto 620.000 DM bestellt. Die Anlage (Hardware) wurde Anfang Juli 1983 von der N im Betrieb der Klägerin aufgestellt und die Software übergeben.
Vereinbarungsgemäß zahlte die Klägerin auf den Pauschalpreis von 620.000 DM am 17.2.1983 230.000 DM und, nach Bereitstellung der Hardware, am 28.7.1983 weitere 200.000 DM, jeweils zuzüglich Umsatzsteuer von (damals) 13 %, an die N.
Da die Anlage jedoch in der Folgezeit nicht einwandfrei funktionierte, setzte die Klägerin der N zur Behebung der Mängel eine Frist bis zum 20.3.1984 und drohte für den Fall der Nichterfüllung die Ablehnung der Leis...