Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Ermessenspielraum für den Inhalt einer verbindlichen Auskunft
Leitsatz (redaktionell)
1) Die verbindliche Auskunft gemäß § 89 Abs. 2 AO ist ein Verwaltungsakt.
2) Erteilt das FA, verbunden mit der Ablehnung der begehrten Auskunft eine andere, dem Interesse des Antragstellers entgegenlaufende Auskunft, ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart.
3) Die Erteilung einer verbindlichen Auskunft steht zwar im Ermessen der Behörde. Für den Inhalt der Auskunft besteht aber kein Entscheidungsspielraum.
4) Für die Frage, ob "während" einer Liquidation, also bis zum Erlöschen einer GmbH, ein steuerpflichtiger Gewinn erzielt worden ist, kann ein steuerliches Interesse bestehen, da ein entsprechender Gewinn steuerliche Erklärungspflichten, Zahlungspflichten und auch Insolvenzantragspflichten auslösen und beeinflussen kann.
Normenkette
AO § 118; AO § 207; FGO § 40; FGO § 101; FGO § 102; StAuskV § 1; KStG § 11; AO § 89
Nachgehend
BFH (Urteil vom 05.02.2014; Aktenzeichen I R 34/12)
BFH (Urteil vom 05.02.2014; Aktenzeichen I R 34/12)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten im vorliegenden Verfahren über die Rechtmäßigkeit einer verbindlichen Auskunft im Sinne des § 89 der Abgabenordnung – AO – bezüglich der Auswirkungen der Liquidationsbeendigung auf die mit einer Rangrücktrittserklärung verbundenen Darlehensverbindlichkeiten der Klägerin gegenüber einem Gesellschafter und damit auf den Abwicklungsgewinn im Sinne des § 11 des Körperschaftsteuergesetzes – KStG –.
Die Klägerin ist eine im Jahr 1995 gegründete Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH. Ihr Geschäftsgegenstand ist der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Immobilien und Unternehmensbeteiligungen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag und die Auszüge aus dem ...