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FG Köln Urteil vom 04.08.2021 - 11 K 1059/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Verwaltungsaktsqualität einer Unbedenklichkeitsbescheinigung i.S.v. § 20 Abs. 6 ErbStG

 

Leitsatz (redaktionell)

Die einem Versicherungsunternehmen im Rahmen des § 20 Abs. 6 ErbStG zur Vermeidung der Haftung erteilte bzw. von diesem begehrte „Unbedenklichkeitsbescheinigung” ist kein Verwaltungsakt i.S.v. § 118 AO, da ihr der Regelungscharakter fehlt.

 

Normenkette

AO § 118; ErbStG § 20 Abs. 6

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten in der Sache darüber, ob der Beklagte zur Ausstellung einer Bescheinigung im Rahmen des § 20 Abs. 6 ErbStG gegenüber einer Versicherungsgesellschaft verpflichtet war.

Der Arbeitgeber der Klägerin hatte aufgrund einer der Klägerin erteilten Versorgungszusage eine Rückdeckungsversicherung bei der B Lebensversicherung abgeschlossen, deren Rechtsnachfolger zunächst die C- und dann die D-Lebensversicherung wurde. Die Ansprüche aus der Versicherung waren an die Klägerin abgetreten.

Die Klägerin hatte ihre Ansprüche aus der Versicherung an Frau A abgetreten und deren Konto für eine Auszahlung der Leistung gegenüber der D- Versicherung angegeben. Die Klägerin machte zivilgerichtliche Auszahlungsansprüche gegenüber der D-Versicherung vor dem OLG E geltend und obsiegte jedenfalls in Teilbereichen. Der Beklagte setzte aufgrund einer Mitteilung der Versicherung und der Bitte um Erteilung einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung” zur Auszahlung der Leistung Schenkungsteuer gegenüber Frau A fest. In der Folgezeit eröffnete die Klägerin ein Konto bei einer niederländischen Bank und wies die Versicherung zur Auszahlung der Versicherungsleistungen auf dieses Konto an. Die Versicherung bat daraufhin den Beklagten mit Schreiben vom 13.9.2016 erneut um Erteilung einer „Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Auszahlung der Leistungen auf das nieder...

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