Entscheidungsstichwort (Thema)
Frage der unternehmerischen Tätigkeit mit Handel von Bierdeckeln, Bildkarten u.Ä. unter anderem über die Auktionsplattform eBay
Leitsatz (redaktionell)
1. Maßgeblich für die Beurteilung, ob eine Vermögensverwaltung oder eine unternehmerische Betätigung vorliegt, sind die Umstände des jeweiligen Einzelfalls. Bei Würdigung der gesamten Umstände hat der Stpfl. im Streitzeitraum mit den Verkäufen nicht lediglich privates Vermögen verwaltet, sondern eine wirtschaftliche, d.h. nachhaltige Tätigkeit i.S.d. § 2 Abs. 1 UStG entfaltet. Der Stpfl. hat nicht nur ähnlich wie ein Händler agiert; er hat vielmehr Handel mit Bierdeckeln und anderen Artikeln betrieben und war damit Händler.
2. Die Verkaufstätigkeit des Stpfl. ist über viele Jahre nach Aktenlage ununterbrochen von 2005 an bis mindestens 2011 ausgeübt worden. Diese Tätigkeit war auch bezüglich der Anzahl der Verkäufe von beträchtlichem Umfang und vom administrativen Aufwand für den Stpfl. sehr intensiv. Allein in den Jahren 2005 bis 2008 hat der Stpfl. mehr als 29.000 Einzelverkäufe über eBay abgewickelt.
Normenkette
UStG § 2 Abs. 1 S. 1
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger mit dem Handel von Bierdeckeln und im geringeren Umfang gebrauchtem Spielzeug und Bildkarten unternehmerisch tätig war und ein Gewerbe betrieben hat.
Der 1942 geborene Kläger erzielte geringe Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie ab 2007 noch geringere Einkünfte aus einer Rente, die als solche keine Pflicht zur Abgabe von Einkommensteuererklärungen begründeten. Weiter bestritt er seinen Lebensunterhalt aus den Erlösen aus dem Verkauf von Bierdeckeln sowie in geringerem Umfang von anderen Artikeln, wie Bildkarten, gebrauchten Modelleisenbahnen und von anderem Spielzeug.
Der Kläger gab keine...