Entscheidungsstichwort (Thema)
Schätzungsbefugnis bei fehlender Mitwirkung des Stpfl.
Leitsatz (redaktionell)
1) Das FA ist gemäß § 162 AO befugt, Besteuerungsgrundlagen eines Gewerbetreibenden für "Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation" zu schätzen, der im Rahmen einer Einnahme-Überschussrechnung keine vollständigen, richtigen, zeitgerechten und geordneten Aufzeichnungen führt.
2) Kommt der Kläger einer zumutbaren Mitwirkungspflicht trotz Aufforderungen nicht nach, ist das Gericht nicht verpflichtet, sich aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes ein eigenes Bild von den Buchführungsunterlagen zu machen.
Normenkette
AO § 146; FGO § 76; AO § 162
Nachgehend
BFH (Aktenzeichen X B 157/10) |
Tatbestand
Der Beklagte veranlagte den Kläger für die Streitjahre 2004 bis 2005 zur Einkommensteuer und Umsatzsteuer. Der Kläger betreibt bzw. betrieb eine Gewerbe „Klempnerei, Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsinstallation” als Einzelunternehmen.
Da der Kläger Steuererklärungen nicht abgab, schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen.
Die Schätzungsbescheide Einkommensteuer und Umsatzsteuer 2004 und 2005 wurden öffentlich zugestellt (Benachrichtigung über eine öffentliche Zustellung vom 14.06.2006; s. ESt-Akte), da die Anschrift des Klägers nicht ermittelt werden konnte.
In einem beim Finanzamt am 17.07.2006 eingegangenen Schreiben beantragte der Kläger die Erteilung einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG. Zugleich teilte der Kläger seine neue Adresse mit. Er gab zudem an, dass er zurzeit keine Zeit habe, die Steuererklärungen zu erstellen, da er sein Unternehmen intensiv saniere. Die Buchhaltung werde überarbeitet. Um seinen Betrieb fortzuführen, benötige er die Freistellungsbescheinigung.
Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.07.2006 mit, ...