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FG Köln Gerichtsbescheid vom 29.01.2009 - 10 K 4414/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Prozesszinsen auf Steuererstattungsbeträge; Grundlagenbescheid

 

Leitsatz (redaktionell)

1.) Wird ein Einspruchsverfahren wegen eines Musterverfahrens oder wegen eines anderen vorgreiflichen Verfahrens zum Ruhe gebracht oder ausgesetzt, so können nach einer Änderung infolge des günstigen Ausgangs des (Muster-)Verfahrens keine Prozesszinsen beansprucht werden.

2.) Ein Aufhebungsbescheid zur Körperschaftsteuer ist auch nach Einführung der Korrespondenzregelungen in § 32a, 8b Abs. 1 S. 2 bis 4 KStG bzw. § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d S. 2 und 3 EStG durch das JStG 2007 kein Grundlagenbescheid für die Einkommensteuer des Anteilseigners. § 236 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a AO ist damit in diesem Verhältnis nicht anwendbar.

 

Normenkette

AO § 236 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a; KStG § 8b Abs. 1 Sätze 2-4, § 32a; EStG § 3 Nr. 40 S. 1 Buchst. d Sätze 2-3; AO § 171 Abs. 10

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 18.09.2012; Aktenzeichen VIII R 9/09)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob es rechtmäßig war, die Festsetzung von Prozesszinsen auf die Erstattung aus der Einkommensteuer 1989 abzulehnen.

Der Kläger war Anteilseigner einer Gesellschaft (AG), aus der ihm jedenfalls auch im Streitjahr der Erhalt einer verdeckten Gewinnausschüttung zugerechnet wurde. Dagegen erhob er Einspruch. Dieses Verfahren ruhte bis zur Entscheidung über den Einspruch und die Klage der AG gegen ihren Körperschaftsteuerbescheid für das hier zu entscheidende Streitjahr.

Nach Änderung des angefochtenen Körperschaftsteuerbescheids 1989 der AG änderte der Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2007 den Einkommensteuerbescheid des Klägers zu seinen Gunsten ab. Es ergab sich eine Erstattung von 31.615,73 Euro zugunsten des Klägers.

Am 29.08.2007 beantragte der Kläger Prozesszinsen gemäß § 236 AO zu seinen...

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    Abgabenordnung / § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge
    Abgabenordnung / § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge

      (1) 1Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes ...

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