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FG Köln Gerichtsbescheid vom 04.01.2019 - 3 K 1250/13

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Landgebundende Zubringerleistungen bei grenzüberschreitender Personenbeförderung im Luftverkehr und Processing-Leistungen bei kreditkartengestützter Zahlungsabwicklung

Leitsatz (redaktionell)

1) Zubringerleistungen, die der Stpfl. unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen Dritter an Privatpersonen erbringt, unterliegen der Margenbesteuerung gemäß § 25 UStG.

2) Zubringerleistungen, die der Stpfl. unter Inanspruchnahme von Reisevorleistungen Dritter an andere Unternehmer erbringt, unterliegen der Regelbesteuerung.

3) Sog. Processing-Leistungen für Kreditkartenumsätze einer Organgesellschaft des Stpfl. im Rahmen des Zahlungsverkehrs mit Kreditkarten sind nicht gemäß § 4 Nr. 8 Buchst. d UStG umsatzsteuerbefreit.

Normenkette

UStG § 4 Nr. 4 Buchst. d; UStG § 12; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; EWGRL 388/77 Art. 13 Teil B Buchst.d. Nr. 3; EWGRL 388/77 Art. 26; UStG § 25

Nachgehend

BFH (Aktenzeichen V R 4/19)

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist zum einen die umsatzsteuerliche Behandlung von Zubringerleistungen, die von der P AG (P) an die Klägerin erbracht und von der Klägerin ihren Kunden zur Verfügung gestellt werden, sowie zum anderen die Frage, ob sogenannte Processing-Leistungen einer Organgesellschaft der Klägerin im Rahmen des Zahlungsverkehrs mit Kreditkarten gemäß § 4 Nr. 8d UStG umsatzsteuerbefreit sind, streitig.

I. Zubringerleistungen der P

1. Sachverhalt

Die Klägerin führt u.a. grenzüberschreitende Beförderungen von Personen (Reisenden) im Luftverkehr durch. In diesem Zusammenhang bietet sie Reisenden, die internationale Flüge buchen, Zubringerleistungen im Rahmen ihrer beiden Produkte „X” sowie „Y” an. Diese bestehen darin, dass die Reisenden dieser internationalen Flüge mit Zügen der P zum und vom Abflughafen befördert werden. Dabei wir...

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