Entscheidungsstichwort (Thema)
Erteilung einer Steuernummer; Unternehmer
Leitsatz (redaktionell)
Die Vorschrift des § 14 Abs. 4 Nr. 2 UStG eröffnet eine Befugnis der Finanzverwaltung, bereits bei der Beantragung einer Steuernummer überprüfen zu können, ob es sich bei dem Antragsteller tatsächlich um einen Unternehmer handelt und entsprechend die Erteilung der Steuernummer zu verweigern, wenn dies nicht der Fall ist.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 4 Nr. 2, § 2
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der Antragsgegner es zu Recht abgelehnt hat, den Antragstellern eine Steuernummer zu erteilen.
Die Antragsteller – zwei polnische Staatsangehörige – schlossen am 30. November 2006 einen Vertrag über die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zweck der Gesellschaft ist die gemeinsame gewerbliche Tätigkeit in den Bereichen Reinigung nach Hausfrauenart mit herkömmlichen Mitteln (ohne chemische Zusätze), Sortieren, Verpacken und Reinigen von Mehrwegprodukten, Hausmeisterservice (ohne Ausübung handwerkkartenpflichtiger Tätigkeiten). An der GbR sind beide Antragsteller zu je ½ beteiligt. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt des Gesellschaftsvertrags Bezug genommen.
Der Antragsteller N H hatte bereits zuvor am 5. September 2006 mit Frau T aus L einen Büro-Mietvertrag über die Nutzung eines Souterrain-Appartments im F-Weg … in L als Büroraum zum monatlichen Mietzins von 400 EUR angemietet. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den Inhalt dieses Vertrages Bezug genommen.
Am 1. Dezember 2006 meldeten die Antragsteller bei der Stadt L ein Gewerbe an und gaben als angemeldete Tätigkeit den Gesellschaftszweck laut Gesellschaftsvertrag an. Als Beginn der Tätigkeit ist dort der 1.12.2006 angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu...