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FG Köln Beschluss vom 28.06.2004 - 10 KO 1603/04

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Entstehung einer Erledigungsgebühr im finanzgerichtlichen Klageverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Im Verfahren des 1. Rechtszugs entsteht eine Erledigungsgebühr wegen "Mitwirkens" des Rechtsanwalts an der Erledigung schon dann, wenn der Rechtsanwalt einem Erledigungsvorschlag des Berichterstatters zustimmt, bei dem das ursprüngliche Klagebegehren im Interesse der außergerichtlichen Beendigung des Rechtsstreits nicht unwesentlich eingeschränkt wird.

2) Eine nicht unwesentliche Einschränkung erreicht der Rechtsanwalt, wenn der Kläger einer Einschränkung seines Begehrens um mehr als 10% zustimmt.

 

Normenkette

FGO § 139 Abs. 1; BRAGO § 24 Abs. 1

 

Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Prozessbevollmächtigten eine Erledigungsgebühr zusteht.

Mit seinem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 begehrte der Kläger die Berücksichtigung von 10.985 DM Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung (97 Fahrten á 216 km zur krankheitsbedingten Pflege seiner Mutter) und zusätzlich die Berücksichtigung eigener Krankheitskosten von 3.129 DM als außergewöhnliche Belastung. Im anschließenden Klageverfahren 7 K 3420/02 beschränkte sich das Begehren des Klägers zunächst auf die Berücksichtigung der Fahrtkosten zur Pflege der Mutter. Im Erörterungstermin vom 27. Januar 2003, bei dem sowohl der Erinnerungsführer als auch der Prozessbevollmächtigte anwesend waren, sagte der Erinnerungsgegner nach eingehender Erörterung der Sach- und Rechtslage die Berücksichtigung von 2.920 DM Fahrtkosten als außergewöhnliche Belastung zu. Außerdem verpflichtete sich der Erinnerungsgegner, die eigenen Krankheitskosten des Erinnerungsführers von 3.192 DM als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Ferner sagte der Vertreter des Erinnerungsgegners für das Fol...

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