Entscheidungsstichwort (Thema)
Kosten nach Erledigung der Hauptsache
Leitsatz (redaktionell)
1) Erklären die Beteiligten des Finanzgerichtsverfahrens nach Einreichung der Klageschrift durch den Steuerberater als Bevollmächtigten des Klägers in der Hauptsache für erledigt, ist die Verfahrensgebühr für das Klageverfahren nicht gemäß Nr. 3201 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zu ermäßigen.
2) Auf die Verfahrensgebühr ist jedoch die nach § 41 StBGebV im Vorverfahren entstandene Geschäftsgebühr anzurechnen, weil sich das aus der sinngemäßen Anwendung von Vorbemerkung 3 Abs. 4 des Vergütungsverzeichnisses des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes auch auf Steuerberater ergibt.
3) Eine Erledigungsgebühr entsteht nur dann, wenn der Bevollmächtigte durch seine Mitwirkung eine Erledigung der Hauptsache bewirkt; dafür reicht es nicht aus, wenn lediglich der angefochtene Verwaltungsakt ganz aufgehoben wird. Denn es kommt dabei darauf an, dass sich der Rechtsstreit durch eine gesonderte Anstrengung des Bevollmächtigten gegenüber dem von ihm Vertretenen erledigt.
Normenkette
Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Vorbemerkung 3 Abs. 4; Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Nr. 1002; StBGebV § 41; Vergütungsverzeichnis des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes Nr. 3201
Tatbestand
I.
Der Beklagte und Erinnerungsführer (im Folgenden Erinnerungsführer) hatte gegen die Kläger und Erinnerungsgegner (im Folgenden Erinnerungsgegner) einen Solidaritätszuschlag 2004 i.H.v. 795,74 Euro festgesetzt. Nach zurückweisender Einspruchsentscheidung hatten die Erinnerungsgegner hiergegen die Klage 1 K 3774/05 erhoben.
Nach einer telefonischen Erörterung zwischen dem Erinnerungsführer und dem Bevollmächtigten der Erinnerungsgegner hob der Erinnerungsfüh...