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FG Köln Beschluss vom 24.04.2023 - 14 K 3066/15

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Bindungswirkung der Bestellung eines Nachtragsliquidators bei arglistiger Täuschung des Registergerichts

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Beschluss des Registergerichts bzgl. der Bestellung eines Nachtragsliquidator für eine Ltd. nach englischem Recht, die aufgrund der Löschung im englischen Gesellschaftsregister erloschen ist, entfaltet auch im finanzgerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung, wenn der Beschluss durch arglistige Täuschung (hier: Erschleichung der Zuständigkeit des Registergerichts bzw. des inländischen Gerichtsstands durch Täuschung über Inlandsvermögen einer Ltd.) erlangt wurde. Das Registergericht erliegt bei der Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine Ltd. einem Irrtum, wenn es seine Zuständigkeit infolge der unzutreffenden Behauptung annimmt, die Ltd. habe inländisches Vermögen („Goldbestand”) bzw. Steuererstattungsansprüche aus dem finanzgerichtlichen Verfahren, obwohl die Ltd. über keinen Goldbestand verfügt bzw. steuerlich nicht geführt wurde, also keine Steuerzahlungen geleistet hatte, so dass auch keine Steuererstattungsansprüche erlangt werden können.

 

Normenkette

AktG § 273 Abs. 4 S. 1; BGB § 123 Abs. 2 S. 1; FGO § 74

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 20.03.2024; Aktenzeichen I B 25/23)

BFH (Aktenzeichen I B 25/23)

 

Tatbestand

I.

Der Kläger war im Streitjahr zu 899/1.000 an der am …2010 in Großbritannien gegründeten … LP (LP) als beschränkt haftender Gesellschafter beteiligt. Darüber hinaus waren an der LP die bereits beigeladene A GmbH & Co. KG (jetzt A1 GmbH & Co. KG) zu 100/1.000 als weitere beschränkt haftende Gesellschafterin sowie die … Ltd. (Ltd.) mit Sitz in Großbritannien zu 1/1.000 als unbeschränkt haftende Gesellschafterin beteiligt. Für die LP waren sowohl der Kläger als auch die Ltd. zur Geschäftsf...

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