Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

BFH Beschluss vom 20.03.2024 - I B 25/23 (NV) (veröffentlicht am 27.06.2024)

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bindung des FG an einen Beschluss des zuständigen AG zur Bestellung eines Nachtragsliquidators

Leitsatz (NV)

Die Bindungswirkung eines Beschlusses des zuständigen Amtsgerichts zur Bestellung eines Nachtragsliquidators für das finanzgerichtliche Verfahren entfällt nur dann, wenn er als schlechterdings nicht im Rahmen des § 273 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb nach den Maßgaben der Rechtsprechung (Beschlüsse des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2008 - X ARZ 45/08, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2008, 1309 und vom 17.05.2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364) als willkürlich betrachtet werden müsste.

Normenkette

AktG § 273 Abs. 4 S. 1; FGO § 74

Verfahrensgang

FG Köln (Beschluss vom 24.04.2023; Aktenzeichen 14 K 3066/15)

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Finanzgerichts Köln vom 24.04.2023 - 14 K 3066/15 aufgehoben.

Das Verfahren ist fortzuführen.

Tatbestand

I.

Rz. 1

Das Finanzgericht (FG) Köln hat das dort anhängige Verfahren mit Beschluss der Berichterstatterin vom 24.04.2023 - 14 K 3066/15 erneut mit der Begründung ausgesetzt, der Beschluss des Amtsgerichts (AG) X vom ….04.2021, mit dem die Nachtragsliquidation für die inzwischen gelöschte … Limited (Ltd.) mit Sitz in Großbritannien angeordnet und der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) zum Nachtragsliquidator bestellt wurde, sei zu Unrecht ergangen und deshalb nicht bindend, weil der Gerichtsstand durch arglistige Täuschung über zuständigkeitsbegründende Tatsachen erschlichen worden sei.

Rz. 2

Dagegen hat der Kläger Beschwerde erhoben, mit der er geltend macht, der Beschluss des AG vom ….04.2021 sei für das FG bindend, da er jedenfalls nicht nichtig sei. Er beantragt, den Beschluss des FG Köln vom 24.04.2023 - 14 K 3066/15 aufzuheben.

Rz. 3

Der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) hat sich nicht zur Sache geäußert und auch keinen Antrag gestellt.

Rz. 4

Das FG hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Beschluss vom 12.06.2023).

Entscheidungsgründe

II.

Rz. 5

Die Beschwerde ist begründet und der angefochtene Beschluss des FG daher durch Beschluss (§ 132 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) aufzuheben. Der Beschluss des AG vom ….04.2021 ist nicht nichtig und daher für das FG bindend. Eine erneute Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO kam danach nicht in Betracht. Das Verfahren ist fortzuführen.

Rz. 6

1. Nach § 74 FGO kann das Gericht die Aussetzung des Verfahrens anordnen, wenn die Entscheidung ganz oder teilweise vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist. Dies erfordert keine rechtliche Bindung der vorgreiflichen Entscheidung; ausreichend ist vielmehr, dass die Entscheidung in dem anderen Verfahren in rechtlicher Hinsicht für das auszusetzende Verfahren von Bedeutung ist (z.B. Senatsurteil vom 07.05.2014 - I R 59/13, BFH/NV 2014, 1752).

Rz. 7

2. Mit dem FG ist zwar die wirksame Bestellung eines Vertreters der gelöschten Ltd. erforderlich, um die gemäß dem Senatsbeschluss vom 10.12.2019 - I B 11/19 (BFH/NV 2022, 24) erforderliche notwendige Beiladung der Ltd. vorzunehmen; allerdings ist der Beschluss des AG vom ….04.2021 für das FG bindend und hat den Mangel der Vertretung beseitigt. Der genannte Beschluss mag auf einer --vom Kläger dem AG unzutreffend dargelegten-- fehlerhaften Tatsachengrundlage beruhen. Dies macht den Beschluss aber nicht nichtig, sondern nur rechtswidrig.

Rz. 8

a) Eine Gesellschaft ausländischen Rechts, die infolge der Löschung im Register ihres Heimatstaates durch eine behördliche Anordnung ihre Rechtsfähigkeit verliert, besteht für ihr in der Bundesrepublik Deutschland belegenes Vermögen als Restgesellschaft fort. Für eine danach bestehende Restgesellschaft kann auch ein Vertretungsorgan bestimmt werden. Wenn einzelne Abwicklungsmaßnahmen in Betracht kommen, ist entsprechend § 273 Abs. 4 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) ein Nachtragsliquidator zu bestellen. Sind keine anderweitigen Anhaltspunkte vorhanden, ist für die Bestellung des Nachtragsliquidators dasjenige AG örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Vermögensrecht befindet (Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 22.11.2016 - II ZB 19/15, BGHZ 212, 381).

Rz. 9

b) Der Beschluss des örtlich zuständigen AG über die Bestellung eines Nachtragsliquidators hat rechtsgestaltenden Charakter und entfaltet ohne Weiteres für jedermann Bindungswirkung (Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 02.08.1999 - 2 W 509/99, GmbH-Rundschau --GmbHR-- 1999, 1202). Dies gilt --entgegen der Annahme des FG-- grundsätzlich selbst dann, wenn die Nachtragsliquidation auf einer objektiv unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht, die dem Gericht mit dem Willen der Irrtumserregung zur "Erschleichung eines inländischen Gerichtsstandes" (hier: durch Behauptung eines Goldbestandes als inländisches Vermögen) unterbreitet worden ist. Der Senat kann es insoweit dahinstehen lassen, ob die fehlerhaften Angaben dem AG entsprechend der Ansicht des FG mit Täuschungsabsicht gemacht worden sind oder nicht. Denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, würde dieser Umstand den Beschluss des AG nicht nichtig, sondern lediglich rechtswidrig machen; insoweit wäre es Aufgabe des FG gewesen, das AG über seine Sachverhaltserkenntnisse zu informieren, um ihm selbst die Möglichkeit der Aufhebung seines Beschlusses vom ….04.2021 zu geben.

Rz. 10

aa) Der Senat kann es offen lassen, ob ein Nachtragsliquidator auch ohne inländisches Vermögen zu bestellen wäre, schon weil die gelöschte Ltd. gedanklich so lange fortbesteht, bis das inländische Besteuerungsverfahren abgeschlossen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28.01.2004 - I B 210/03, BFH/NV 2004, 670). Jedenfalls ist der Beschluss des AG vom ….04.2021 nicht nichtig.

Rz. 11

bb) Die Bindungswirkung des vorgenannten Beschlusses für das FG entfiele nur dann, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 273 Abs. 4 Satz 1 AktG ergangen anzusehen wäre, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruhte, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen worden wäre oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrte und deshalb als willkürlich betrachtet werden müsste (vgl. zu Verweisungsbeschlüssen BGH-Beschluss vom 17.05.2011 - X ARZ 109/11, Neue Juristische Wochenschrift-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht --NJW-RR-- 2011, 1364). Hierfür genügt nicht, dass der Beschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt vielmehr nur dann vor, wenn dem Beschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH-Beschlüsse vom 27.05.2008 - X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309 und vom 17.05.2011 - X ARZ 109/11, NJW-RR 2011, 1364).

Rz. 12

cc) So liegt der Streitfall aber erkennbar nicht. Denn selbst bei Bejahung einer "Zuständigkeitserschleichung" durch bewusst unrichtige Sachverhaltsangaben liegt keine im vorgenannten Sinne willkürliche Entscheidung des AG vor. Ist dem Gericht kein relevanter rechtlicher Fehler unterlaufen, bleibt die Anordnung einer Nachtragsliquidation auch dann bindend, wenn sich im weiteren Verlaufe des Rechtsstreits herausstellt, dass der Kläger oder eine Person, deren Verhalten ihm zuzurechnen ist, sie durch falsche Tatsachenangaben mitverursacht oder gar erschlichen hat (vgl. Beschluss des Oberlandesgerichts --OLG-- Dresden vom 18.06.2009 - 3 AR 0047/09, juris).

Rz. 13

dd) Nichts anderes folgt aus den vom FG zitierten Beschlüssen des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 08.09.2003 - 1Z AR 86/03 (GmbHR 2003, 1495) und des OLG Celle vom 16.12.2003 - 2 W 117/03 (NJW-RR 2004, 627). Sie betreffen durchweg die Verweisung von Insolvenzverfahren und behandeln die Frage einer insoweit bestehenden Bindungswirkung gemäß § 4 der Insolvenzordnung (InsO) i.V.m. § 281 Abs. 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung. Dabei wird vor allem die Pflicht des erstbefassten Insolvenzgerichts hervorgehoben, die differenzierten Zuständigkeitsregeln des § 3 Abs. 1 InsO sowie die insoweit bestehende Amtsermittlungspflicht (§ 5 Abs. 1 Satz 1 InsO) zu beachten; in diesem Kontext hätten sich die Insolvenzgerichte gegebenenfalls auch mit der Frage eines rechtsmissbräuchlichen Erschleichens der Zuständigkeit auseinanderzusetzen, wenn es um "Firmenbestattungen" gehe und im Zuge der Insolvenzantragstellung etwa der eingetragene Sitz des Unternehmens verlagert worden sei oder der Geschäftsführer unter Aufgabe der bisherigen Geschäftsräume sämtliche Firmenunterlagen an seine Privatanschrift verbracht habe. Wenngleich die zitierten Beschlüsse im Ergebnis die Bindungswirkung der jeweiligen insolvenzgerichtlichen Verweisung verneint haben, ist dies nicht etwa deshalb geschehen, weil das verweisende Gericht vom Insolvenzantragsteller getäuscht worden war und auf diese objektiv unzutreffende Sachverhaltsgrundlage verwiesen hatte, sondern weil es seiner grundlegenden Pflicht, die Frage seiner (Un-)Zuständigkeit zu prüfen, nicht ausreichend nachgekommen war. Die jeweilige Verweisungsentscheidung selbst war also aus vom verweisenden Gericht zu verantwortenden Gründen "makelbehaftet" beziehungsweise willkürlich (Beschluss des OLG Dresden vom 18.06.2009 - 3 AR 0047/09, juris). So liegt der Streitfall aber gerade nicht.

Rz. 14

c) Soweit das FG für seine abweichende Auffassung auf den BGH-Beschluss vom 27.05.2020 - XII ZB 54/18 (Neue Juristische Wochenschrift 2020, 3026) beziehungsweise den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.01.2016 - VII B 119/15 (BFH/NV 2016, 1586) verwiesen hat, ist dies nicht erfolgreich. Der BGH hat in seinem Beschluss die angefochtene Entscheidung des Beschwerdegerichts deshalb aufgehoben und den Rechtsstreit an dieses zurückverweisen, weil seine Feststellungen nicht ausreichend waren, um der Entscheidung eines ausländischen Gerichts zur Volljährigenadoption die Anerkennung mit der Begründung zu versagen, es liege ein Verstoß gegen den sogenannten ordre public vor. Der BFH hat seinen Beschluss über die Rechtmäßigkeit einer einstweiligen Anordnung maßgeblich auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes und nicht darauf gestützt, dass eine ausländische Restschuldbefreiung wegen des Verstoßes gegen den sogenannten ordre public nicht anzuerkennen sei.

Rz. 15

3. Eine Kostenentscheidung ist in diesem unselbständigen Nebenverfahren nicht zu treffen; über die Kosten eines erfolgreichen Beschwerdeverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung über die Hauptsache zu befinden (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 21.08.2015 - I B 113/14, BFH/NV 2016, 58; Brandis in Tipke/Kruse, § 143 FGO Rz 7, m.w.N.).

Fundstellen

  • Haufe-Index 16350469
  • BFH/NV 2024, 934
  • BB 2024, 1558
  • NJW 2024, 10
  • NWB 2024, 2308
  • NZI 2026, 78
  • NZI 2026, 56
  • ZInsO 2024, 1505
  • StX 2024, 477

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

haufe-product
Empfehlung

    Top-Themen

    Steuerfachangestellte am Schreibtisch mit Laptop frontalansicht

    Steuerberatungsgebühren: Möglichkeiten und Spielräume der Abrechnung

    mehr

    Aktuelles zur Nachhaltigkeitsberichterstattung

    Omnibus-Paket I: Nachhaltigkeit

    mehr

    Jahreswechsel-Kampagne 2025 2026

    Relevante Gesetzesänderungen, Verwaltungsanweisungen und BFH-Entscheidungen

    mehr

    Parkplatz E-Auto Ladestation E-Mobilität

    Elektrofahrzeuge – Steuerliche Behandlung des Aufladens beim Arbeitgeber

    mehr

    Fachkräftemangel Vorstellungsgespräch leere Stühle auf Flur

    Geringwertige Wirtschaftsgüter 2026

    mehr

    Dienstwagen Auto Firmenwagen Rückspiegel

    Pkw-Nutzung: Welche Varianten Unternehmer wählen können

    mehr

    Green Transformation Symbolbild

    ESRS VSME: Freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung für KMU

    mehr

    Kleines Flugzeug

    Repräsentationskosten

    mehr

    Mitarbeiter in einem Lager

    Stichprobeninventur

    mehr

    Hand gibt Münze in Einmachglas als Spardose

    Rückstellung für Betriebsprüfung

    mehr

    Downloads

    Controller Magazin Special 2023

    Innovative Software für das Controlling

    mehr

    Whitepaper Sustainability Fin

    Kostenloses Whitepaper: Nachhaltigkeit

    mehr

    CM SWK 2017

    Controller Magazin Spezial Software 2017

    mehr

    Zum Haufe Shop
    Empfehlung


    Zum Thema Finance
    Richtig buchen, Fehler vermeiden: Schwierige Geschäftsvorfälle
    Schwierige Geschäftsvorfälle richtig buchen

    Mit diesem Buch haben Sie bereits unter dem Jahr die Auswirkungen von Buchungen auf den Jahresabschluss im Blick. Schwierige Sachverhalte werden leicht verständlich erklärt. Mit nützlichen kostenlosen digitalen Extras.


    Finanzgerichtsordnung / § 74 [Aussetzung der Verhandlung]
    Finanzgerichtsordnung / § 74 [Aussetzung der Verhandlung]

    Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde ...

    4 Wochen testen

    Newsletter Steuern und Buchhaltung

    Aktuelle Informationen aus den Bereichen Steuern und Buchhaltung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

    • Für Praktiker im Rechnungswesen
    • Buchhaltung und Lohnbuchhaltung
    • Alles rund um betriebliche Steuern
    Haufe Fachmagazine
    Themensuche
    A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
    Zum Finance Archiv
    Haufe Group
    Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
    Weiterführende Links
    RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
    Kontakt
    Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
    Haufe Rechnungswesen Shop
    Rechnungswesen Produkte Lösungen zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Bücher zu Buchführung, Bilanzierung & Jahresabschluss Produkte zu Kostenrechnung Produkte zur IFRS-Rechnungslegung Haufe Shop Buchwelt

      Weitere Produkte zum Thema:

      × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

      Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

      Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

      Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

      Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren